Norm
AÖSp §32Rechtssatz
Die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur dann zulässig, wenn diese anerkannt werden oder dem Auftraggeber durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049426Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2013