TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/14 99/18/0199

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Veröffentlicht am 14.02.2002
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
ARB1/80 Art14;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §39 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
StGB §217 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Al, (geboren 1971), in Wien, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 20. April 1999, Zl. SD 342/99, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. April 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage am 8. April 1989 in das Bundesgebiet eingereist, habe am 21. August 1989 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am 5. September 1989 erstmals einen Sichtvermerksantrag gestellt. Seit diesem Zeitpunkt verfüge er über Aufenthaltsberechtigungen. Am 21. Oktober 1998 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Menschenhandels gemäß § 217 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Demnach liege der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG vor. Dieser Verurteilung habe zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer Mittäterin von Anfang August bis zum 25. August 1998 eine slowakische Staatsangehörige der gewerbsmäßigen Unzucht in Österreich zugeführt bzw. sie hiefür angeworben habe, indem er die Frau zu den Kunden gebracht habe, mit diesen verhandelt und den "Schandlohn" kassiert habe. Dieses Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass sich vorliegend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Grund des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - als gerechtfertigt erweise.

Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten, dass die im Bundesgebiet lebenden Geschwister des Beschwerdeführers nur dann vom Schutzbereich des § 37 Abs. 1 FrG umfasst wären, wenn sie mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebten, wofür sich aber keinerlei Hinweise ergäben. Aufgrund des langjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers liege aber zweifellos ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privatleben vor. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit der vorliegenden Maßnahmen aufgrund des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. An der Bekämpfung des Menschenhandels, einer besonderen Art grenzüberschreitender Kriminalität, bestehe ein besonders großes öffentliches Interesse. Dieses Interesse sei im vorliegenden Fall durch den Beschwerdeführer in erheblichem Maß beeinträchtigt worden. Angesichts der Schwere der der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Straftat und der darin zum Ausdruck kommenden krassen Missachtung der Menschenwürde sei das Aufenthaltsverbot gegen ihn zum Schutz der öffentlichen Ordnung sowie zur Verhinderung strafbarer Handlungen (§ 8 Abs. 2 EMRK) als dringend geboten zu erachten. Die vom Gericht zum Teil ausgesprochene bedingte Strafnachsicht ändere daran nichts. Abgesehen davon, dass dieser Umstand keinesfalls Garantie für künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers sein könne, habe die Behörde die Frage der Erforderlichkeit des Aufenthaltsverbotes eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen, somit ohne an die Erwägungen gebunden zu sein, die das Gericht veranlasst hätten, die Strafe teilweise bedingt nachzusehen. Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf den etwa zehnjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich gemindert werde. Den - solcherart geschmälerten - Privatinteressen des Beschwerdeführers sei das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität gegenüber gestanden. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Entgegen der offensichtlichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht die Bestimmung des § 38 FrG entgegen. Wie oben dargelegt, sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers erst seit September 1989 rechtmäßig, sodass er sich nicht mit Erfolg darauf berufen könne, er halte sich seit mehr als zehn Jahren legal in Österreich auf. Dies umsoweniger, als der maßgebliche Sachverhalt bereits Anfang August 1998 durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verwirklicht worden sei. Bezogen auf diesen Zeitpunkt könne lediglich ein nicht einmal neunjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich somit auch aus den Gründen des § 38 FrG als zulässig.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorliegen, könne von der Erlassung der vorliegenden Maßnahme auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden.

Zutreffend habe die Erstbehörde das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen. Angesichts des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Feststellungen am 21. August 1989 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 25. September 1992 anlässlich ihres tragischen Unfalles verstorben sei. Von daher erscheint es unbedenklich, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf § 48 FrG gestützt hat. Damit geht auch der Einwand, die belangte Behörde habe gesetzwidrigerweise die Regelung des § 48 Abs. 3 FrG außer Acht gelassen, fehl.

2. In der Beschwerde bleibt die auf dem Boden der unstrittigen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Menschenhandels (§ 217 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, unbedenkliche Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FrG erfüllt sei, unbekämpft.

Der Beschwerdeführer vertritt indes (insbesondere unter Hinweis auf die RV 692 Blg. NR 18. GP zu § 31 des Fremdengesetzes BGBl. Nr. 838/1992) die Auffassung, dass der angefochtene Bescheid im Grund des "ARB Nr. 1/80" nicht hätte erlassen werden dürfen. Selbst wenn er unter die Regelungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei aus dem Jahr 1963 und den darauf gestützten Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 (in der Folge: ARB) fiele, ist für ihn mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich über den ARB sowie die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern hinweggesetzt, derzufolge (Art. 3) für Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein dürfe und "strafgerichtliche Verurteilungen allein solche Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen" könnten, nichts gewonnen. Art. 14 ARB ("Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.") macht deutlich, dass die die Beschäftigung und die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer regelnden Bestimmungen (Abschnitt 3.1. des Kapitels II des ARB) der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehen, wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt ist. Der Europäische Gerichtshof ist in seinem Urteil vom 10. Februar 2000, Rechtssache C-340/97, Nazli, zu dem Ergebnis gekommen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 13. März 2001, Zl. 2000/18/0105), dass einem türkischen Staatsangehörigen die ihm unmittelbar aus dem ARB zustehenden Rechte nur dann im Wege einer Ausweisung abgesprochen werden dürften, "wenn diese dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet" (RNr. 61).

Nach den unbestrittenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer das Verbrechen des Menschenhandels gemäß § 217 Abs. 1 StGB dadurch begangen, dass er gemeinsam mit einer Mittäterin von Anfang August bis 25. August 1998 eine slowakische Staatsangehörige der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt bzw. sie hiefür angeworben habe, indem er die Frau zu den Kunden gebracht habe, mit diesen verhandelt und den "Schandlohn" kassiert habe. Dieses dem Beschwerdeführer zur Last liegende Delikt stellt nach den Gesetzesmaterialien ein "besonders gefährliche(s) und schamlose(s) Verbrechen" dar (RV 30 Blg. NR 13. GP, 364; vgl. auch Philipp, § 217 StGB, in: Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, 2001, Rz 1 ff), das "in einen Kriminalitätsbereich fällt, den die Rechtsprechung als Ansatz organisierten Verbrechertums perhorresziert" (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 17. September 1997, 13 Os 101/87) und dem eine ausgesprochen zynische Missachtung der Menschenwürde innewohnt (vgl. Foregger/Fabrizy, Kurzkommentar StGB7, 1999, 620f); die Bestimmung des § 217 StGB entspricht mehreren internationalen Abkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels, denen Österreich beigetreten ist (vgl. die zitierte RV, 363). Wenn die belangte Behörde angesichts dieser gravierenden Straftat die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt ansah, kann dies auch im Licht des zum ARB Gesagten nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal die Begehung dieses gravierenden Deliktes durch einen Zeitraum von immerhin mehreren Wochen auf das Bestehen einer konkreten Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer hinweist, und die belangte Behörde bei der von ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG vorgenommenen Beurteilung zutreffend nicht die Tatsache der Verurteilung, sondern die aus dem zugrunde liegenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultierende Gefahr der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen herangezogen hat. An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei bis zu dem besagten Fehlverhalten "vollkommen integer und unbescholten geblieben" nichts zu ändern. Ebenso geht sein Einwand fehl, dass das Strafgericht in Ansehung der bedingten Nachsicht von zwei Drittel der über ihn verhängten Strafe zu seinen Gunsten "eine nicht unerhebliche Günstigkeitsprognose angenommen" habe, hatte doch die belangte Behörde die Frage des Gerechtfertigtseins des Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die Strafbemessung und die bedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033, mwH).

3. Die belangte Behörde hat aufgrund des langjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers angenommen. Wenn sie die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 Abs. 1 FrG trotzdem bejaht hat, kann dies angesichts der durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkten gravierenden Beeinträchtigung des besonders großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung des dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Deliktes des Menschenhandels im Grund des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Schutz der öffentlichen Ordnung, Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral) nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auf dem Boden dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Interessenabwägung frei von Rechtsirrtum. Der Beschwerdehinweis auf die besagten strafgerichtlichen Erwägungen geht - wie schon oben II.2. ausgeführt - fehl. Das auf das Vorliegen familiärer Interessen an seinem weiteren Aufenthalt gerichtete Vorbringen, dass der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Schwager und (seit 1998) seinem Bruder lebe, wird erstmals in der Beschwerde erstattet, weshalb es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Dass der Beschwerdeführer trotz Verbüßung des über ihn unbedingt verhängten Teils der Haftstrafe bereits nach kürzester Zeit wieder eine Arbeitsstelle gefunden habe und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, bringt er ebenfalls erstmals in der Beschwerde vor, weshalb auch dieses Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beachtlich ist. Dem Einwand, die belangte Behörde hätte eine Aufforderung an seinen seinerzeitigen Rechtsvertreter richten müssen, der dann bekanntgeben hätte können, dass er mit seinem Bruder und seinem Schwager im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung seines Schwagers lebte, wodurch jedenfalls auch eine enge familiäre Bindung nachzuweisen gewesen wäre, ist entgegenzuhalten, dass im Erstbescheid festgestellt wurde, dass in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers familiäre Bindungen zu Österreich nicht angeführt worden seien (vgl. Blatt 93 der vorgelegten Verwaltungsakten), und es am (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer gelegen gewesen wäre, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht in der Berufung gegen den Erstbescheid ein Vorbringen betreffend die familiäre Situation zu erstatten, zumal es sich dabei um einen seiner persönlichen Sphäre zugehörigen Umstand handelt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0001). Der Hinweis des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe "trotz des herrschenden Grundsatzes in dubio pro reo" seine einzige Verfehlung vollkommen überbewertet, ist schon deswegen nicht zielführend, weil es sich beim Aufenthaltsverbot um eine administrativ-rechtliche Maßnahme und nicht um eine Strafe handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2001, Zl. 99/18/0432), und der genannte Grundsatz daher vorliegend nicht zum Tragen kommt. Dem Einwand, er sei am Grundtatbestand des Deliktes, nämlich der Verschaffung einer Prostituierten aus dem Ausland in das Bundesgebiet zwecks Zuführung zur Prostitution überhaupt nicht beteiligt gewesen, steht das unbestritten rechtskräftige und damit für die belangte Behörde insofern bindende (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien entgegen, wonach der Beschwerdeführer das Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB begangen und damit den Tatbestand der genannten Bestimmung erfüllt hat.

4. Gegen die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Erlassung eines "lebenslangen Aufenthaltsverbotes" bei einer einzigen Verurteilung gesetz- und rechtswidrig sei. Da er bis zur hier maßgeblichen Verurteilung absolut und in jeder Hinsicht unbescholten gewesen sei, sei die Annahme, er würde auch in Zukunft, und zwar sein ganzes Leben lang, Strafdelikte setzen, unzulässig.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Als für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgebliche Umstände gemäß § 39 Abs. 2 leg. cit. ist außer auf das konkret gesetzte Fehlverhalten und die daraus resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen auch auf die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 37 FrG Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 98/18/0367, mwH). Angesichts des besagten gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist vor diesem rechtlichen Hintergrund die Auffassung der belangten Behörde, dass der Zeitpunkt des Wegfalles der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Umstände nicht vorhergesehen werden könne, nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach dem Vorgesagten (vgl. II.3.) bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auf (allfällige) familiäre Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich nicht Bedacht zu nehmen war.

5. Schließlich bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, von ihrem Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen und von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes abzusehen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit dem übrigen Akteninhalt besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. I Nr. 501/2001.

Wien, am 14. Februar 2002

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0340 Ömer Nazli VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999180199.X00

Im RIS seit

21.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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