Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
Der Dienstgeber kann den Dienstnehmer, der nach außenhin für die Ausführung eines Auftrages verantwortlich ist, nicht wegen Pflichtverletzung entlassen, für die gemäß den internen Verhältnissen ein anderer Dienstnehmer haftbar ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029699Dokumentnummer
JJR_19540713_OGH0002_0040OB00118_5400000_003