Norm
AngG §27 Z6 E6cRechtssatz
Die in der Erregung geäußerte Ansicht, der Dienstgeber habe einen Zeugen, der in einem zwischen beiden Teilen geführten Prozeß von ihm angeboten wurde, bestochen, ist keine bloße Unmutsäußerung und stellt somit einen Entlassungsgrund dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Angestellte, wichtiger Grund, Ehrverletzung, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Gemütsbewegung, Verfahren, Gerichtsverfahren, Bestechung, VorwurfEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029865Dokumentnummer
JJR_19540713_OGH0002_0040OB00063_5400000_001