RS OGH 1954/7/13 4Ob63/54, 9ObA181/90

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Veröffentlicht am 13.07.1954
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Norm

AngG §27 Z6 E6c

Rechtssatz

Die in der Erregung geäußerte Ansicht, der Dienstgeber habe einen Zeugen, der in einem zwischen beiden Teilen geführten Prozeß von ihm angeboten wurde, bestochen, ist keine bloße Unmutsäußerung und stellt somit einen Entlassungsgrund dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Angestellte, wichtiger Grund, Ehrverletzung, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Gemütsbewegung, Verfahren, Gerichtsverfahren, Bestechung, Vorwurf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029865

Dokumentnummer

JJR_19540713_OGH0002_0040OB00063_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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