Auch; Beisatz: Durch den ausdrücklichen Hinweis auf Abs 1 des § 7 EO wird die Sanierung eines unbestimmten (§ 7 Abs 1 EO nicht entsprechenden) Exekutionstitels durch eine Titelergänzungsklage ermöglicht. (§ 10 EO idF der EO-Nov. 1991). (T1)
Beisatz: Da § 10 EO keine Einschränkung nach der Art des Exekutionstitels macht, ist im Falle der Unbestimmtheit einer Kostenentscheidung (weil ihr etwa der Umfang der geschuldeten Leistung im Sinn des § 7 Abs 2 EO nicht zu entnehmen ist) die Titelergänzungsklage nach § 10 EO zuzulassen. (T2) Beisatz: Für Titelergänzungsklagen nach § 10 EO ist der Rechtsweg ohne Unterschied, um welche Art von Titel es sich handelt, zulässig, auch für Titel aus verwaltungsbehördlichen Verfahren. (T3)
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Durch die Titelergänzungsklage wird auch die Sanierung von inhaltlichen Mängeln des Exekutionstitels möglich gemacht. (T5); Beisatz: Das gilt auch für einen Bruchteilstitel (3 Ob 118/93). (T6)