RS OGH 1954/7/14 1Ob537/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1954
beobachten
merken

Norm

ABGB §836 C

Rechtssatz

Einem mit der Verwaltung betrauten Miteigentümer kann, sofern nicht zwischen den Miteigentümern eine über die bloße Erteilung der Verwaltungsvollmacht hinausgehende Vereinbarung getroffen worden ist, die Verwaltungsvollmacht durch Widerruf Entzogen werden, ohne daß wichtige Gründe hiefür vorliegen müssen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 537/54
    Entscheidungstext OGH 14.07.1954 1 Ob 537/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015733

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten