Norm
ABGB §836 CRechtssatz
Einem mit der Verwaltung betrauten Miteigentümer kann, sofern nicht zwischen den Miteigentümern eine über die bloße Erteilung der Verwaltungsvollmacht hinausgehende Vereinbarung getroffen worden ist, die Verwaltungsvollmacht durch Widerruf Entzogen werden, ohne daß wichtige Gründe hiefür vorliegen müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0015733Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009