Norm
EO §382 Z8 IIICRechtssatz
Aus dem einmaligen Verhalten des Klägers, der die Beklagte zwar am Pullover gepackt, auf das Bett geworfen und beschimpft, aber nicht mißhandelt hat, kann für sich allein nicht auf eine erhebliche körperliche oder psychische Gefährung der Beklagten geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005336Dokumentnummer
JJR_19540714_OGH0002_0010OB00524_5400000_001