Norm
ABGB §1116 ARechtssatz
Eine außergerichtliche Aufkündigung muß nur dann den Erfordernissen des § 562 ZPO entsprechen, wenn sie einen Exekutionstitel bilden soll, nicht aber auch in dem Falle, wenn sie bloß zum Hervorrufen materiellrechtlicher Wirkung bestimmt ist, wie dies zB bei einer Kündigung zur Verhinderung einer stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0020966Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017