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E2D Assoziierung Türkei;Norm
61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Gk in z, geboren am 1973, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Dezember 2001, Zl. St 37/00, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 6. Dezember 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei während seines bisher etwa neunjährigen Aufenthaltes in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:
Am 4. Jänner 1993 wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen;
am 19. August 1996 wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen;
am 6. Mai 1998 wegen Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 2 StGB und wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 leg. cit zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, davon 18 Monate unter bedingter Strafnachsicht.
Weiters sei der Beschwerdeführers während seines inländischen Aufenthaltes nach dem EGVG und nach dem FrG rechtskräftig bestraft worden.
Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vorgebracht, dass seine Eltern seit etwa zehn Jahren in Österreich lebten und inzwischen um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht hätten. Auch seine Geschwister würden in Österreich leben. Alle zusammen wären eine große und intakte Familie. Er könnte nach der Haftentlassung wieder bei seinen Eltern wohnen. Mit Ausnahme der Zeit seiner Haft hätte er "grundsätzlich auch immer gearbeitet". Mit Schreiben vom 16. August 2001 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, nunmehr verheiratet zu sein. Auch hätte er auf die Anwendbarkeit des Assoziationsrechtes EWG/Türkei verwiesen.
Aus dem die Vergewaltigung betreffenden Gerichtsakt gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer dabei den Willen des Tatopfers hinsichtlich der freien geschlechtlichen Selbstbestimmung durch massive Gewaltanwendung gebrochen habe. Das Oberlandesgericht Linz habe ausgeführt, dass der Schutz von Minderjährigen und das Selbstbestimmungsrecht der Frau, insbesondere in Bezug auf die Sexualsphäre, ernst genommen werden müsse. Es habe die Strafe daher nicht herabgesetzt. Bei der Strafzumessung sei kein Umstand als mildernd, jedoch zwei einschlägige Vorstrafen und die Tatwiederholung als erschwerend gewertet worden. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll gehe auch hervor, dass der Beschwerdeführer das vergewaltigte Mädchen zu einem Zeitpunkt, als er von dessen Alter unter 13 Jahren bereits gewusst habe, gefragt habe, ob sie nicht einen "Job als Hure" brauche. Sein Freund hätte ihm gesagt, er würde dafür Geld geben, wenn das Opfer mit ihm schlafe.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 habe der Beschwerdeführer zu bedenken gegeben, dass seine Verurteilung aus dem Jahr 1999 stammte. Der maßgebliche Sachverhalt hätte sich im Herbst 1997, sohin vor vier Jahren ereignet. Er wäre mittlerweile verheiratet und ginge einer geregelten Beschäftigung nach.
In Anbetracht der gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.
Der Beschwerdeführer halte sich seit neun Jahren im Bundesgebiet auf und sei hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auch seine Eltern und Geschwister lebten im Bundesgebiet. Auf Grund dieser Tatsache werde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbots in massiver Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführer eingegriffen. Dem Beschwerdeführer sei eine der Aufenthaltsdauer entsprechende Integration zuzubilligen. Diese sei "im Sozialbereich jedoch keineswegs gelungen". Schon die Tatsache, dass eine gerichtliche Verurteilung den Beschwerdeführer nicht davon habe abhalten können, sich neuerlich strafbar zu machen, erfordere fremdenpolizeiliches Handeln. Besonders schwer - und letztlich für das Aufenthaltsverbot ausschlaggebend - wiege die Verurteilung wegen Vergewaltigung. Aus der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe sei zu ersehen, dass der Unwert dieser Tat auch vom Gericht enorm schwer gewichtet worden sei. Bei einem Verbrechen gemäß § 201 StGB handle es sich um einen Eingriff in die persönliche Willensfreiheit einer anderen Person schwerster Art. Mögen sich die körperlichen Schäden nach derartigen Verbrechen noch in Grenzen halten, so bestehe kein Zweifel daran, dass Opfer derartiger Verbrechen - und noch dazu minderjährige - schwerstens psychisch geschädigt seien und diese Eindrücke manchmal nie verarbeiten könnten, was in manchen Fällen sogar zum Selbstmord geführt habe. Nach den Ausführungen des Gerichts habe der Beschwerdeführer bei seinem Tatopfer die freie geschlechtliche Selbstbestimmung durch massive Gewaltanwendung gebrochen. Besonders verwerflich sei zu werten, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seinem minderjährigen Tatopfer einen "Job als Hure" zu vermitteln. Auf Grund dieser Tatsachen vermöge der Einwand, dass die Tathandlung bereits vier Jahre zurück liege, nicht zu greifen.
Angesichts dieser Umstände sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers doch "schwerwiegenderer" Art, weshalb nicht mit einer Ermahnung das Auslangen habe gefunden werden können. Insbesondere auf Grund der Schwere und besonderen Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können, obwohl der Beschwerdeführer zweifellos bereits eine fortgeschrittene Integration aufweise. Unter Abwägung aller angeführten Tatsachen wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende "negative Zukunftsprognose" wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Das Aufenthaltsverbot sei daher auch im Grund des § 37 Abs. 2 FrG zulässig.
In Anbetracht des vom Beschwerdeführer begangenen besonders verwerflichen Verbrechens könne nicht abgesehen werden, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten, weggefallen sein würden. Das Aufenthaltsverbot habe daher nur unbefristet erlassen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Soweit der Beschwerdeführer auf sein "gesamtes Vorbringen im Verwaltungsverfahren" verweist, ist ihm zu entgegnen, dass dies keine gesetzmäßige Darstellung der Beschwerdegründe im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellt und daher unbeachtlich ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 250, zitierte hg. Judikatur).
2. In der Beschwerde bleibt die auf Grundlage der unstrittig feststehenden gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers unbedenkliche Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, unbekämpft.
3. Der Beschwerdeführer, der bereits zweimal wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden war, hat ein erst 13-jähriges Mädchen vergewaltigt. Unstrittig hat er dabei den Willen seines Tatopfers durch massive Gewaltanwendung gebrochen. Ebenso unstrittig hat er versucht, sein erst 13- jähriges Opfer als Prostituierte zu vermitteln. Deshalb wurde er wegen Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 2 StGB und wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 (in der Beschwerde offenbar irrtümlich: 202 Abs. 1) leg. cit. rechtskräftig verurteilt. Aus dem Umstand, dass bei der Strafbemessung u.a. die Tatwiederholung als erschwerend gewertet worden ist, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sein Opfer nicht nur einmal, sondern mehrmals vergewaltigt hat. Das Verbrechen der Vergewaltigung hat die belangte Behörde zu Recht als besonders verwerfliche Handlung gewertet, die häufig mit einer besonderen psychischen Belastung des Opfers einhergeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 98/18/0338).
Der Beschwerdeführer hat zunächst zweimal eine vorsätzliche Körperverletzung begangen, wofür er jedesmal gerichtlich verurteilt worden ist. Trotz dieser rechtskräftigen Verurteilungen hat er ein 13-jähriges Mädchen unter Anwendung von massiver Gewalt mehrmals vergewaltigt. Daraus ist eine Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers deutlich abzulesen. Im Hinblich darauf hat die belangte Behörde zu Recht keine positive Prognose für das Verhalten des Beschwerdeführers erstellt. Da sich der Beschwerdeführer auch durch rechtskräftige Verurteilungen nicht von weiteren Straftaten hat abhalten lassen und er die Vergewaltigung sogar wiederholt hat, ist der nach dem Beschwerdevorbringen seit der letzten Straftat vergangene Zeitraum von etwa vier Jahren zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.
Soweit der Beschwerdeführer die "relativ geringe" und zum Teil bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sowie die daraus ersichtliche "positive Zukunftsprognose" des Gerichts ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde die Frage des Gerechtfertigtseins des Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die Strafbemessung und die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 99/18/0015, 0033). Im Übrigen handelt es sich bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auch angesichts des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren keineswegs um eine geringe Freiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer zeigt daher mit seinem Vorbringen, die Behörde habe sich nicht mit dem Umstand der teilbedingten Verurteilung und der relativ geringen Strafe auseinander gesetzt, keinen Verfahrensmangel auf.
Auf Grund der aus den Straftaten des Beschwerdeführers ersichtlichen Gewaltbereitschaft und der daraus resultierenden Gefahr der Begehung weiterer derartiger Straftaten kann die Ansicht der belangten Behörde, die in § 36 Abs. 1 FrG umschrieben Annahme sei gerechtfertigt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4.1. An persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet führt die Beschwerde die Aufenthaltsdauer und den Umstand, dass seine Familie, insbesondere die Mutter, zu der er ein sehr "enges Naheverhältnis" habe, ins Treffen. Diese Umstände wurden von der belangten Behörde bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 FrG berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe sich nicht mit den konkreten Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf seine persönlichen Interessen auseinander gesetzt, tut er nicht dar, welche weiteren Auswirkungen des Aufenthaltsverbot zu berücksichtigen gewesen wären und zeigt somit keinen relevanten Verfahrensmangel auf.
Den sehr gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die von den - auch für die Zukunft zu befürchtenden - Straftaten des Beschwerdeführers ausgehende große Gefährdung von öffentlichen Interessen gegenüber. Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken.
4.2. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 15. November 2001 (zur Zl. 36757/97) die Beschwerde des J. gegen Österreich für zulässig erklärt habe, ist ihm - abgesehen davon, dass damit eine konventionswidrige Behandlung von J. nicht feststeht - zu entgegnen, dass der J. betreffende Fall, der auch Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 19. Februar 1997, Zl 96/21/0910, ist, mit dem vorliegendem vom Sachverhalt her nicht vergleichbar ist. J. wurde ausschließlich wegen Vermögensdelikten, die er als Jugendlicher begangen hat, in einem Fall zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten und in einem weiteren Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen gerichtlich verurteilt.
5.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, der Beschwerdeführer falle unter den Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens mit der Türkei. Das Aufenthaltsverbot hätte daher nur unter erschwerten Bedingungen erlassen werden dürfen. Dazu verweist er auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C 340/97, Nazli.
5.2. Es kann dahinstehen, ob auf den Beschwerdeführer die Regelungen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit von türkischen Arbeitnehmern nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei aus dem Jahr1963 und dem darauf gestützten Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 (im folgenden: ARB) anzuwenden sind. Der Abschnitt 1 des Kapitels II. dieses Beschlusses, der die die Beschäftigung und die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer regelnden Bestimmungen enthält, gilt nämlich nach dessen Art. 14 Abs. 1 "vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind". Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in dem in der Beschwerde zitierten Urteil ausgeführt, dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Ausnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ausgelegt wird. Daher könnten einem türkischen Staatsangehörigen die ihm unmittelbar aus dem ARB zustehenden Rechte nur dann im Weg einer Ausweisung abgesprochen werden, wenn diese Maßnahme dadurch gerechtfertigt sei, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeute.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Wie dargestellt ist auf Grund der schwere Störungen der öffentlichen Ordnung darstellenden bisherigen Straftaten des Beschwerdeführers, also auf Grund seines persönlichen Verhaltens, die Prognose, der Beschwerdeführer werde weitere derartige Straftaten begehen, gerechtfertigt.
Dem in der Beschwerde - ohne weitere Konkretisierung - gerügten Verfahrensmangel, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen betreffend die Anwendbarkeit des ARB nicht auseinander gesetzt und nicht dargelegt, aus welchen Gründen das Aufenthaltsverbot "trotz" Art. 14 ARB habe erlassen werden müssen, kommt daher keine Relevanz zu.
6. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, Gebrauch zu machen gehabt hätte, zumal weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
7. Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbots.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 98/18/0192) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz zweier rechtskräftiger Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung eine Minderjährige mehrmals vergewaltigt hat, und der deshalb zu erstellenden negativen Verhaltensprognose kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des besonders verwerflichen Verbrechens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände, nämlich seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen hat.
8. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180002.X00Im RIS seit
07.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011