EO §346 Abs1 EO §353 Abs1 IA EO §353 Abs1 IB EO §353 Abs1 IIB
Rechtssatz
Der Endbeschluß, der Beklagte sei schuldig, eigenmächtig verbrachte Inventarstücke an den vorigen Aufstellungsort zurückzubringen, ist nicht nach § 346 EO durch Abnahme der Sachen, sondern nach § 353 EO zu vollstrecken.