RS OGH 1954/7/14 1Ob553/54, 3Ob110/75, 3Ob78/76, 10ObS113/92, 4Ob216/06b, 7Ob172/07f, 2Ob195/07a, 7O

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Veröffentlicht am 14.07.1954
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Norm

ZPO §85 Abs2
ZPO §464 I

Rechtssatz

Die Erteilung einer Verbesserungsfrist zur Behebung eines Formmangels durch das Erstgericht für ein bereits verspätet eingebrachtes Rechtsmittel saniert nicht diese Verspätung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036281

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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