Norm
ZPO §85 Abs2Rechtssatz
Die Erteilung einer Verbesserungsfrist zur Behebung eines Formmangels durch das Erstgericht für ein bereits verspätet eingebrachtes Rechtsmittel saniert nicht diese Verspätung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036281Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022