Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
Die Frist des § 12 Abs 3 VersVG ist eine Ausschlussfrist. Sie wird durch die endgültige Ablehnung ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Ablehnung in Lauf gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0080317Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010