Norm
ABGB §511Rechtssatz
Dem Fruchtniesser steht das Recht zu, alle sein Fruchtgenussrecht beeinträchtigenden Eingriffe wie der Eigentümer abzuwehren. Es steht ihm daher auch das Recht zu, bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 228 ZPO das Nichtbestehen eines seine Befugnisse einschränkenden Bestandvertrages feststellen zu lassen. Dem Eigentümer kommt daher auf die Dauer des Fruchtgenussrechtes ein solches Klagerecht nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0011870Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.09.2010