Norm
EheG §49Rechtssatz
Die Unterlassung der Erhebung der näheren Umstände des "lieblosen Verhaltens" stellt einen Feststellungsmangel dar. Der Vorwurf der Lieblosigkeit beinhaltet vor allem ein Werturteil und somit keine Aussage über eine Tatsache. Ein derartiger Pauschalvorwurf ist zu unbestimmt. Das "lieblose Verhalten" muß daher konkretisiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0043335Dokumentnummer
JJR_19540714_OGH0002_0010OB00569_5400000_001