RS OGH 1954/7/14 1Ob569/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1954
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Norm

EheG §49
ZPO §503 Z4 E4b

Rechtssatz

Die Unterlassung der Erhebung der näheren Umstände des "lieblosen Verhaltens" stellt einen Feststellungsmangel dar. Der Vorwurf der Lieblosigkeit beinhaltet vor allem ein Werturteil und somit keine Aussage über eine Tatsache. Ein derartiger Pauschalvorwurf ist zu unbestimmt. Das "lieblose Verhalten" muß daher konkretisiert werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 569/54
    Entscheidungstext OGH 14.07.1954 1 Ob 569/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0043335

Dokumentnummer

JJR_19540714_OGH0002_0010OB00569_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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