Norm
AngG §26 Z2 III2aRechtssatz
Die Nichtbezahlung der Wohnungsbeihilfe zieht keine anderen Rechtsfolgen nach sich als die Nichtbezahlung eines sonstigen Teiles des Entgeltes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Wohnbeihilfe, Mietbeihilfe, Beihilfe, Vorenthalten, Schmälerung, Lohn, Gehalt, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Austritt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0029248Dokumentnummer
JJR_19540716_OGH0002_0040OB00105_5400000_001