Norm
ProkG §1 Abs3Rechtssatz
Der Finanzprokuratur steht ein Beschwerderecht zu, wenn sie zur Wahrung öffentlicher Interessen (des deutschen Eigentums, das in treuhändiger Verwaltung des Bundes steht) einschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0071589Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2011