Auch; Beisatz: Eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung hindert zwar den Ablauf der Rechtsmittelfristen nicht, kann aber gemäß § 292 StPO zum Vorteil des Angeklagten behoben werden. (T5)
Beisatz: Ist die Erhebung eines Rechtsmittels nach dem Gesetz unzulässig, so wird die Zulässigkeit eines solchen auch nicht durch eine unrichtige Rechtsbelehrung (über ihre Zulässigkeit) bewirkt. (T6) Veröff: EvBl 1972/355 S 669
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unvollständige Belehrung des Richters nach Abwesenheitsurteil, weil weder auf die Präklusionsfrist des § 466 Abs 2 StPO, noch auf die sich aus § 478 StPO ergebende Möglichkeit der Ausführung der Berufung ohne vorangegangene Anmeldung hingewiesen wurde. (T7)
Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsmittelbelehrung wird - wenngleich von der in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Willenserklärung des Gerichts verschieden - von § 86 Abs 1 erster Satz StPO zum integrierenden Bestandteil jedes Beschlusses erklärt. Ein schriftlich auszufertigender Beschluss (§ 86 Abs 2 und 3 erster Satz StPO) ist daher nur dann- die Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO auslösend - bekanntgemacht, wenn er samt Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde. Entscheidung und Rechtsmittelbelehrung sind jedoch, wie erwähnt, zu unterscheiden, sodass der Umstand, dass eine zugestellte Entscheidung (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) aus anderen Gründen als wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung den Erfordernissen des § 86 Abs 1 StPO nicht entspricht, der rechtlichen Annahme fristauslösender Bekanntmachung (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht entgegensteht. (T8)