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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §19 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Josef B in Wien, vertreten durch Dr. Felix Hurdes, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 4, dieser vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Beatrixgasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. September 1999, Zl. UVS- 03/P/21/01515/99, betreffend Übertretung des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 28. April 1999 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe "am 27. Februar 1999 um 10.20 Uhr durch näher beschriebene Verhaltensweisen die Rechtsvorschriften des
1) § 97 Abs. 4 StVO, 2) § 102 Abs. 5 lit. b KFG, 3) § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG, 4) § 1 Abs. 1 Z. 1 WLSG und 5) § 82 Abs. 1 SPG verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in einer Gesamthöhe von S 4.500,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 225 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Mit Schreiben vom 13. Mai 1999 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen dieses Straferkenntnis.
Mit Ladungsbescheid vom 13. August 1999 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 51g Abs. 1 VStG zu einer mündlichen Verhandlung am 22. September 1999 um 10.00 Uhr vor den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien geladen.
Am 10. September 1999 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben mit folgendem Inhalt an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien:
"... Auf Grund meiner Tätigkeit als Einzelunternehmer, kann ich vor 11.30 Uhr keinen Termin wahrnehmen. (von 7.00 bis 11.15 Zustellung von Konditorei in 4 Filialen)
Bitte um Verständnis und um Änderung des Termin ab 11.30!
..."
Dieses Schreiben langte am 14. September 1999 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ein.
Am 22. September 1999 fand die mündliche Verhandlung in der Zeit zwischen 10.10 Uhr und 11.00 Uhr in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt.
Im angefochtenen Bescheid vom 22. September 1999, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hielt die belangte Behörde unter anderem fest, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien habe am 22. September 1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer - trotz ordnungsgemäßer Ladung - nicht teilgenommen habe.
Mit Schreiben vom 10. September 1999 habe der Beschwerdeführer diesbezüglich mitgeteilt, dass er auf Grund seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer vor 11.30 Uhr keinen Termin wahrnehmen könne und er um eine Änderung des Termins ab 10.30 ersuche. Dazu werde bemerkt, dass mit dem Beginn der Verhandlung (wunschgemäß) zugewartet worden sei und diese bis 11.00 Uhr gedauert habe. Der Berufungswerber sei jedoch nicht erschienen, weshalb die Verhandlung gemäß § 51f Abs. 2 VStG, auf welche gesetzliche Bestimmung der Beschuldigte im Ladungsbescheid hingewiesen worden sei, in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt und der Berufungsbescheid verkündet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 51e Abs. 1 und § 51f Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 lauten:
"§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
...
§ 51f. (1) ...
(2) Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
(3) ..."
§ 19 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 lautet:
"19. ...
(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
..."
In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs, da er nach Erhalt der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. September 1999 um 10.00 Uhr mit Schreiben vom 10. September 1999 ersucht habe, einen Termin nicht vor 11.30 Uhr anzuberaumen, da er aus beruflichen Gründen keinen früheren Termin wahrnehmen könne. Er sei von der belangten Behörde in keiner Weise schriftlich dahingehend verständigt worden, ob seinem Ersuchen um Terminverschiebung stattgegeben worden sei oder nicht. Im angefochtenen Bescheid sei ausgeführt worden, dass mit dem Beginn der Verhandlung zugewartet worden sei und diese bis 11.00 Uhr gedauert habe. Ein Zuwarten bis 11.00 Uhr habe seinem Ersuchen aber insofern nicht entsprochen, als er mitgeteilt habe, dass er keine Termine vor 11.30 Uhr wahrnehmen könne. Da sein Ersuchen um Terminverschiebung unerledigt geblieben und trotz seiner Benachrichtigung, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne, in seiner Abwesenheit eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe, sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Er habe dadurch keine Möglichkeit gehabt, den Sachverhalt darzulegen und Fragen an die Zeugen zu stellen. Bei Ausübung seines Parteiengehörs hätte er aufzeigen können, dass er die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen habe. Im weiteren Verlauf der Beschwerde zeigt der Beschwerdeführer auf, weshalb er die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen habe.
Gemäß § 51e Abs. 1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 51f Abs. 2 VStG 1991 hindert dann, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.
Gemäß dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden.
Mit seinem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage auf. Zwar liegt nach der hg. Rechtsprechung keine ordnungsgemäße Ladung im Sinn des § 51f VStG vor, wenn der Beschuldigte aus einem das Fernbleiben rechtfertigenden Grund gemäß § 19 Abs. 3 AVG an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 92/04/0276). Mit dem Hinweis auf seine (regelmäßige) Berufstätigkeit hat der Beschwerdeführer jedoch keinen in der Rechtsprechung anerkannten Grund, der das Fernbleiben von der Verhandlung rechtfertigen würde, geltend gemacht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 92/03/0264). Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Rechtsprechung zu § 51f Abs. 2 VStG darauf abgestellt, ob der Beschuldigte behauptet und bewiesen habe, dass er völlig unvorhergesehen beruflich in Anspruch genommen worden sei und keine rechtzeitige Abhilfe schaffen konnte.
Die belangte Behörde war auf der Grundlage dieser Rechtsprechung nicht gehalten, der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vertagungsbitte zu entsprechen. Es ist daher auch unmaßgeblich, dass die belangte Behörde am Verhandlungstag zunächst zwar zugewartet hat (in ihren Augen nach der Bescheidbegründung bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer nach seinen Angaben erscheinen hätte können), die Verhandlung aber dann tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt als jenem, den der Beschwerdeführer als von ihm wahrnehmbar angegeben hatte, durchgeführt hat.
Die belangte Behörde war daher gemäß § 51f Abs. 2 VStG berechtigt, auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu verhandeln. Die Beschwerde zeigt daher mit dem Hinweis darauf, dass der Vertagungsbitte des Beschwerdeführers nicht entsprochen worden sei, und den Behauptungen, zu welchen anderen Feststellungen die belangte Behörde bei Durchführung der Verhandlung in Gegenwart des Beschwerdeführers kommen hätte können, keinen Verfahrensmangel auf, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsste.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100083.X00Im RIS seit
08.05.2002