Norm
AußStrG §102Rechtssatz
Der vervielfachte Einheitswert ist nicht nur der Veranlagung der Grunderwerbs - und Erbschaftssteuer zugrunde zu legen, sondern auch der Ermittlung des Wertes der Aktiven im allgemeinen oder in Ansehung der Gebühr des Gerichtskommissärs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007814Dokumentnummer
JJR_19540825_OGH0002_0020OB00555_5400000_001