Norm
KO §125 Abs2Rechtssatz
Wenn auch der Masseverwalter nur die Feststellung der Höhe seiner Kosten beim Konkurskommissär beantragt hat, muss dessen Beschluss dennoch eine Entscheidung über die Ansprüche des Masseverwalters angesehen werden. Es handelt sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt, daher kein Revisionsrekurs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044229Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2012