RS OGH 1954/9/1 2Ob587/54, 8Ob105/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1954
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Norm

KO §125 Abs2
KO §176 Abs2
ZPO §528 D4b

Rechtssatz

Wenn auch der Masseverwalter nur die Feststellung der Höhe seiner Kosten beim Konkurskommissär beantragt hat, muss dessen Beschluss dennoch eine Entscheidung über die Ansprüche des Masseverwalters angesehen werden. Es handelt sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt, daher kein Revisionsrekurs.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 587/54
    Entscheidungstext OGH 01.09.1954 2 Ob 587/54
  • 8 Ob 105/12t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 105/12t
    Vgl; Beisatz: Ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Kostenersatzanspruch des Masseverwalters dem Grunde und der Höhe nach abgesprochen wird, betrifft den Kostenpunkt. Ein Revisionsrekurs dagegen ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ebenfalls absolut unzulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044229

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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