RS OGH 1954/9/1 2Ob622/54, 7Ob473/55, 7Ob487/55, 3Ob50/67, 3Ob88/68, 4Ob517/81, 3Ob114/90, 3Ob98/10y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1954
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Norm

EO §350

Rechtssatz

Zur Bewilligung der Exekution nach § 350 EO bedarf es nicht einer formellen Aufsandungserklärung. Es genügt, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Exekutionstitel gedeckt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 622/54
    Entscheidungstext OGH 01.09.1954 2 Ob 622/54
    EvBl 1954/398 S 591
  • 7 Ob 473/55
    Entscheidungstext OGH 26.10.1955 7 Ob 473/55
  • 7 Ob 487/55
    Entscheidungstext OGH 07.12.1955 7 Ob 487/55
    Beisatz: Gilt auch, wenn die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängt. Der betreibenden
    Gläubiger muß nur die Erbringung der Gegenleistung nachweisen. (T1)
  • 3 Ob 50/67
    Entscheidungstext OGH 26.04.1967 3 Ob 50/67
    EvBl 1968/ 14 S 24 = JBl 1968,38
  • 3 Ob 88/68
    Entscheidungstext OGH 31.07.1968 3 Ob 88/68
    Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 622/54; Vgl aber; Beisatz: Hier war der Verpflichtete auch zur Erwirkung einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung und zu einem Gelderlag verpflichtet. (T2)
  • 4 Ob 517/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 517/81
    Vgl; Beis wie T1
  • 3 Ob 114/90
    Entscheidungstext OGH 17.10.1990 3 Ob 114/90
  • 3 Ob 98/10y
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 98/10y
    Veröff: SZ 2010/93
  • 3 Ob 245/10s
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 245/10s
    Auch; Beisatz: Ein Exekutionstitel, der die Verpflichtung zur Einwilligung in die Vornahme einer bücherlichen Eintragung ausspricht, ermöglicht die Exekution nach § 350 EO. (T3)
  • 3 Ob 8/13t
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 8/13t
    Auch; Beisatz: Die Exekution nach § 350 EO erfordert jedoch einen Titel, der dem betreibenden Gläubiger den Anspruch auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechts vermittelt. Im Anlassfall fehlt es für eine Exekutionsführung nach § 350 EO bereits am Vorliegen eines Teilungsplans iSd § 74 Abs 1 GBG, der den Erfordernissen des LiegTeilG entspricht. Diese Voraussetzungen sind durch die dem Teilungsurteil angeschlossene Kopie einer Planskizze nicht erfüllt. (T4)
  • 3 Ob 155/13k
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 155/13k
  • 3 Ob 152/18a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 3 Ob 152/18a
    Beis wie T3
  • 8 Ob 47/20z
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 47/20z
    Vgl; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall muss sich das Klagebegehren – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – auf die Einwilligung der Beklagten in die Einverleibung des Baurechts des Klägers auf den Mindestanteil verbunden mit Baurechtswohnungseigentum am zugesagten Objekt (hier Mietgegenstand) richten. Das erfordert die Begründung von (vorläufigem) Baurechtswohnungseigentum ob der Baurechtseinlage, für die wiederum eine Nutzwertfestsetzung benötigt wird. Die – mit der Verschaffung von Baurechtswohnungseigentum einhergehende – Verpflichtung der Beklagten zur Beibringung eines Nutzwertgutachtens wäre ebenfalls ins Begehren aufzunehmen (vgl auch den Spruch zu 5 Ob 75/97h), weil die bücherliche Eintragung nur mit diesem exekutiert werden kann. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004496

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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