TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/18 2001/10/0029

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2002
beobachten
merken

Index

E3D E16300000;
72/02 Studienrecht allgemein;
72/04 Studienrichtung Rechtswissenschaft;

Norm

31995D0819 Aktionsprogramm Sokrates idF 32000D0253;
32000D0253 Aktionsprogramm Sokrates Durchführung 02te Phase;
AnerkennungsV Rechtswissenschaft Diplomstudium Uni Wien 2000;
UniStG 1997 §59 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des P in Lochen, vertreten durch Dr. Bertold Thunn-Hohenstein, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schillerstraße 30, gegen den Bescheid der Studienkommission der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 10. Jänner 2001, betreffend Anrechnung von an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens Universität Graz abgelegten Prüfung aus Bürgerlichem Recht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Universität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 23. März 2000, beim Rechtswissenschaftlichen Dekanat der Universität Wien am 11. April 2000 eingelangt, die Anerkennung mehrerer im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Graz abgelegter Diplomprüfungen für das rechtswissenschaftliche Studium an der Universität Wien beantragt, darunter auch die Anerkennung der Diplomprüfung aus Bürgerlichem Recht.

Mit Bescheid des Vorsitzenden der Rechtswissenschaftlichen Studienkommission vom 18. Mai 2000 wurde u. a. (für den zweiten Studienabschnitt) ausgesprochen, dass die "Lehrveranstaltungen aus AT: Schuldrecht, Sachenrecht, IPR (VO), Schuldrecht (KU), Erbrecht (KU) und Familienrecht (KU) als gleichwertig mit der mündlichen Fachprüfung aus Bürgerlichem Recht (26. 6. 1999) anzusehen seien, wobei sich diese Gleichwertigkeit nur auf die mündliche Fachprüfung beziehe, weshalb dem Beschwerdeführer noch die schriftliche Prüfung aus 'Bürgerlichem Recht' aufzuerlegen sei".

Die gegen diesen Teil des Spruches erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid der Studienkommission der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien gemäß auf § 59 Abs. 1 des Universitätsstudiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 (UniStG) in Verbindung mit der Anerkennungsverordnung vom 22. November 2000, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Wien 2000/2001 Nr. 87, abgewiesen. Der Spruch des Bescheides des Vorsitzenden der Rechtswissenschaftlichen Studienkommission vom 18. Mai 2000 wurde dahin abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Gleichwertigkeit mit der schriftlichen Prüfung aus "Bürgerlichem Recht" gemäß § 59 Abs. 1 UniStG in Verbindung mit der Anerkennungsverordnung vom 22. November 2000 abgewiesen wurde.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach dem Konzept des Universitätsstudiengesetzes die Studienpläne für dieselbe Studienrichtung an verschiedenen Universitäten (Fakultäten) nicht notwendig übereinstimmen müssten. Insbesondere hinsichtlich des Umfanges des Lehrstoffes, der Unterrichtsziele sowie des Umfanges und der Methode der Prüfungen könnten Unterschiede bestehen. Es könne daher nicht automatisch von der Gleichwertigkeit der nach den Studienplänen verschiedener Universitäten abgelegten Prüfungen ausgegangen werden. Vor dem Hintergrund dieses gesetzlichen Konzeptes sehe § 59 Abs. 1 UniStG eine Anerkennung positiv bestandener Prüfungen an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen nur dann vor, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig seien. Diese Regelung gelte auch für die Anerkennung von Prüfungen, die an anderen österreichischen Universitäten auf Grund der dort geltenden Studienpläne abgelegt worden seien. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit sei im Einzelfall durch Bescheid zu treffen; die Studienkommission sei aber nach § 59 Abs. 1 leg. cit. auch berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Rechtswissenschaftlichen Studienkommission habe von dieser Möglichkeit mittlerweile Gebrauch gemacht und mit der am 22. November 2000 beschlossenen Anerkennungsverordnung festgelegt, welche Prüfungen an anderen Fakultäten als gleichwertig anerkannt würden. Hinsichtlich der Prüfungen aus Bürgerlichem Recht, die an der Grazer Universität abgelegt worden seien, treffe die genannte Verordnung eine differenzierende Regelung: Für die vor der letzten Änderung des Studienplanes abgelegten Prüfungen sei eine Gleichwertigkeit nur mit der mündlichen Prüfung nach dem Wiener Studienplan vorgesehen; für die nach der letzten Änderung des Grazer Studienplanes abgelegten Prüfungen sei die Gleichwertigkeit auch mit der schriftlichen Prüfung festgelegt. Die belangte Behörde habe das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden, nämlich die erwähnte Anerkennungsverordnung vom 22. November 2000. Auf Grund dieser Verordnung und des insofern rechtskräftigen erstinstanzlichen Bescheides stehe die Anerkennung der Gleichwertigkeit der vom Beschwerdeführer in Graz abgelegten Prüfung aus Bürgerlichem Recht mit der mündlichen Fachprüfung fest. Im gegenständlichen Verfahren sei somit lediglich hinsichtlich des schriftlichen Teiles der Diplomprüfung - mangels genereller Anerkennung - zu prüfen, ob Gleichwertigkeit gegeben sei.

Nach § 59 Abs. 1 UniStG komme es für die Gleichwertigkeit allein auf die Prüfungen an, nicht aber auf die Gleichwertigkeit der Studien schlechthin. In den Materialien (588 BlgNR 20. GP, S 91) werde allerdings die Auffassung vertreten, dass die "Gleichwertigkeit der Studien zu prüfen sein (wird), da die Fiktion der Gleichartigkeit innerhalb der Grenzen der Studienrichtung auf Grund der dezentralen und autonomen Gestaltung der Studienpläne nicht mehr aufrecht erhalten werden kann". Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 59 Abs. 1 UniStG könne aus dieser Äußerung in den Materialen nicht abgeleitet werden, dass eine Anerkennung von ganzen Studien statt finden könne. Diese Äußerung sei nach Auffassung der belangten Behörde vielmehr dahin zu verstehen, dass nach der Intention des Gesetzgebers bei Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungen nicht isoliert auf Methode und Umfang der einzelnen Prüfungen abzustellen sei, sondern auch der thematische Zusammenhang mit den übrigen Teilen der in Betracht kommenden Studienpläne, also insbesondere allfällige Unterschiede in den Unterrichtszielen und im Umfang der unterrichteten Fächer, zu berücksichtigen seien. Neben den in der Rechtsprechung zum früheren § 21 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes (AHStG) entwickelten Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungen seien daher weitere Kriterien zu berücksichtigen, nämlich der systematische Kontext der einzelnen Prüfungen im gesamten System der Studienpläne. In diese Richtung gingen auch die Ausführungen von Bast/Langeder, UniStG, 1997, Anm. 9 zu § 59.

Zur Frage der Gleichwertigkeit von Prüfungen im Sinne des § 59 Abs. 1 UniStG sei keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich; es bestehe aber eine umfangreiche Rechtsprechung zur vergleichbaren Regelung im früheren § 21 Abs. 5 AHStG, auf die auch zur Auslegung des § 59 Abs. 1 zurückgegriffen werden könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum erwähnten § 21 Abs. 5 AHStG komme es bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungen auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes einerseits und die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen werde andererseits, an (Erkenntnisse vom 26. September 1974, Zl. 747/74, und vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0248). Gleichwertig seien Prüfungen nach dieser Rechtsprechung nur dann, wenn sie sowohl hinsichtlich Inhalt und Umfang der Anforderungen wie auch der Art und Weise der Kenntniskontrolle annähernd gleichwertig seien (Erkenntnis vom 19. April 1995, Zl. 94/12/0131). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit komme es auch nicht darauf an, wie die Prüfungen im konkreten Einzelfall durchgeführt worden seien, sondern "auf die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode", wobei hinsichtlich des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf deren Inhalt abzustellen sei (Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0248).

Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich somit, dass die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungen ausschließlich anhand der maßgeblichen Studienvorschriften zu erfolgen habe, nicht aber der Frage nachzugehen sei, wie die Prüfungen im Einzelfall tatsächlich durchgeführt worden seien.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung die Notwendigkeit einer individuellen Prüfung des Einzelfalles mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Studien oder von Lehrveranstaltungen zu belegen suche, sei ihm entgegenzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die Gleichwertigkeit von Prüfungen gehe, sodass aus der Rechtsprechung zur Gleichwertigkeit von Studien oder Lehrveranstaltungen keine unmittelbaren Schlüsse gezogen werden könnten. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Studien nach dem früheren § 21 Abs. 1 und 5 AHStG ausgesprochen, dass sich diese an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden Studienvorschriften und nicht an der tatsächlichen Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu orientieren habe (Erkenntnisse vom 14. Dezember 1987, Zl. 86/12/0125, vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0248, und vom 17. Mai 1995, Zl. 94/12/0013).

Stelle man - vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung - einen Vergleich zwischen dem Grazer und dem Wiener Studienplan an, so zeigten sich hinsichtlich Umfang, Zielsetzung und Methode der Prüfung aus Bürgerlichem Recht folgende signifikante Unterschiede:

1. Methode und Zielsetzung der Prüfung

a) Nach dem Grazer Studienplan habe die Diplomprüfung aus Bürgerlichem Recht in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen über Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnittes im Ausmaß von 12 Wochenstunden zu erfolgen; dabei sei im Studienplan nicht präzise geregelt, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich zu erfolgen hätten (§ 11 Abs. 4). Jedenfalls ergebe sich aus diesem System aber, dass die Prüfungen über die einzelnen Lehrveranstaltungen jeweils nur Teilbereiche des Faches abdeckten. Eine einheitliche Gesamtprüfung finde nicht statt. Über die Zielsetzung der Prüfungen enthalte der Studienplan keine näheren Vorgaben. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den Lehrzielen (§ 2 Abs. 1) sei aber zu schließen, dass die Prüfungen an diesen Zielen auszurichten seien. Danach gehe es bei den Prüfungen nicht nur um die "Dogmatik des Normenbestandes", sondern auch um Kenntnisse über Entstehungs- und Wirkungszusammenhänge des Rechts.

b) Der Wiener Studienplan sehe für die Diplomprüfung aus Bürgerlichem Recht einerseits eine mündliche Fachprüfung über den gesamten Stoff vor; es handle sich dabei also um eine einheitliche Prüfung (§ 29). Hinsichtlich der Zielsetzung der Prüfung bestimme § 16 Abs. 2, dass es auf die Kenntnisse des Kandidaten hinsichtlich des Prüfungsstoffes, der Problemlagen und des Sinnzusammenhanges ankomme, wobei zu prüfen sei, ob der Kandidat den Prüfungsstoff fallorientiert nach den Regeln der juristischen Methodenlehre anwenden könne. Besondere Regelungen bestünden für die schriftliche Prüfung aus Bürgerlichem Recht (§ 31): Diese beziehe sich auf den gesamten Prüfungsstoff - nicht bloß auf Teile - und diene dem "Nachweis der Fähigkeit, ... methodisch einwandfrei Fälle zu lösen, die entweder der Rechtsprechung entnommen oder ihr nachempfunden seien". Diese Prüfung sei also spezifisch praxisorientiert und solle die Fähigkeit zur selbstständigen Lösung praktischer Fälle dokumentieren.

Es bestünden somit wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Zielsetzung und der Methode der Prüfung: Nach dem Grazer Studienplan komme es offenbar mehr auf theoretische Kenntnisse ("forschungsgeleitet": § 2 Abs. 1) an, während der Wiener Studienplan den praktischen Kenntnissen und Fähigkeiten größeres Gewicht beimesse. Insbesondere unterscheide sich auch die Methode der Prüfung: Während nach dem Grazer Studienplan die Diplomprüfung jeweils in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abzulegen sei, habe nach dem Wiener Studienplan eine mündliche und zusätzlich eine schriftliche Prüfung über den gesamten Prüfungsstoff statt zu finden. Vergleiche man diese beiden - sehr unterschiedlichen - Systeme, so zeige sich, dass eine annähernde Gleichwertigkeit der in Graz vorgesehenen Prüfung aus Bürgerlichem Recht nur mit der mündlichen Prüfung aus Bürgerlichem Recht nach dem Wiener Studienplan angenommen werden könne. Die allgemeinen Kriterien für Prüfungen nach dem Wiener Studienplan hätten insofern eine gewissen Ähnlichkeit mit den maßgeblichen Vorschriften des Grazer Studienplanes, als danach auch theoretischere Fragen denkbar seien, und es nicht allein um die Falllösung gehe; zudem könnten im Rahmen einer mündlichen Prüfung nicht so umfassende Probleme aufgeworfen werden wie bei einer schriftlichen Prüfung. Insofern könne eine annähernde Gleichwertigkeit einer in Graz abgelegten Prüfung mit einer mündlichen Prüfung nach dem Wiener Studienplan angenommen werden.

Hinsichtlich der Ziele und Methoden der im Wiener Studienplan vorgesehenen schriftlichen Prüfung aus Bürgerlichem Recht bestünden aber grundlegende Unterschiede: Die schriftliche Prüfung solle in erster Linie der Kontrolle der praktischen Fähigkeiten dienen und beziehe sich auf den gesamten Prüfungsstoff. Damit werde die Fähigkeit geprüft, komplexe praktische Fälle - die verschiedene Problembereiche des Bürgerlichen Rechts gleichermaßen betreffen - zu behandeln und zu lösen. Durch diese Prüfung werde also insbesondere die Fähigkeit kontrolliert, Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Teilbereichen des Bürgerlichen Rechts zu erkennen und praktische Fälle - die eben nicht bloß Teilbereiche des Bürgerlichen Rechts beträfen, sondern vielfältige Fragen aus verschiedenen Bereichen aufwerfen würden - zu lösen. Diese Prüfung finde hinsichtlich Zielsetzung und Methode im - früheren - Grazer Studienplan keine Entsprechung. Insbesondere sei die in Graz vorgesehene Abprüfung einzelner Teilbereiche im Rahmen von Lehrveranstaltungsprüfungen von einer solchen Prüfung auch nicht annähernd gleichwertig. Diese Lehrveranstaltungsprüfungen hätten sich jeweils nur auf Teilbereiche des Faches bezogen und seien - nach den Kriterien des Grazer Studienplanes - eher theoretisch orientiert. Eine Summierung solcher Teilprüfungen sei mit einer einheitlichen, das gesamte Fach umfassenden schriftlichen Prüfung nicht vergleichbar.

2. Umfang des Prüfungsstoffes

a) Nach dem Grazer Studienplan sei das Fach "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht" - über das die Diplomprüfung abzulegen sei - im zweiten Studienabschnitt im Umfang von 12 Wochenstunden zu unterrichten (§ 8); bei den Prüfungsanforderungen sei darauf zu achten, dass diese mit den Lehrinhalten übereinstimmten (§ 12), die Prüfungen hätten sich also an dem in den Lehrveranstaltungen anzubietenden Stoff zu orientieren.

b) Nach dem Wiener Studienplan sei das Fach Bürgerliches Recht - über das die Diplomprüfung abzulegen sei - im zweiten Studienabschnitt im Umfang von 16 Wochenstunden zu unterrichten (§ 6), das Internationale Privatrecht sei von diesem Stoffbereich nicht umfasst (Anhang I). Der Prüfungsstoff habe dem jeweiligen maßgeblichen Semesterstundenausmaß zu entsprechen.

Damit zeigten sich auch hinsichtlich des Prüfungsstoffes signifikante Unterschiede: Nach dem Wiener Studienplan sei - anders als nach dem Grazer Studienplan - das IPR nicht Teil des Faches Bürgerliches Recht, dennoch seien für das Fach Bürgerliches Recht in Wien 16 Stunden - gegenüber 12 in Graz - vorgesehen. Dies zeige aber, dass sich der Umfang des Lehr- und Prüfungsstoffes inhaltlich und hinsichtlich seines Umfanges wesentlich unterscheide: Nach dem Wiener Studienplan sei der - thematisch engere - Stoff eingehender zu vermitteln und zu prüfen. Inwieweit angesichts dieser Unterschiede die Grazer Prüfung der mündlichen Fachprüfung in Wien als annähernd gleichwertig angesehen werden könne, könne im gegebenen Fall dahingestellt bleiben; der schriftlichen Prüfung aus Bürgerlichem Recht sei eine Grazer Prüfung jedenfalls nicht gleichwertig: Bei der schriftlichen Prüfung seien nämlich - angesichts des thematisch eingegrenzten, sonst aber umfassender zu lehrenden und zu prüfenden Stoffes - schwierigere Problemstellungen vorzulegen, als dies nach dem Grazer Studienplan zulässig wäre. Der Prüfungsstoff unterscheide sich damit wesentlich von jenem nach dem Grazer Studienplan.

3. Im Lichte der Materialien zu § 59 Abs. 1 UniStG sei bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit von Prüfungen auch ein allgemeinerer Vergleich zwischen den verschiedenen Studienplänen anzustellen. Dieser zeige erhebliche Systemunterschiede, die gerade im Fach Bürgerliches Recht Konsequenzen hätten:

a) Das Grazer Studiensystem sei insgesamt stärker theoretisch orientiert ("forschungsgeleitet": § 2 Abs. 1) und wolle auch die gesellschaftlichen Bezüge der Rechtsordnung berücksichtigen (§ 2 Abs. 1). Ungeachtet des Bekenntnisses zu einer Vermittlung von Zusammenhängen seien Diplomprüfungen allgemein in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen abzuhalten, d.h. bei größeren Fächern:

über einzelne Teilbereiche. Bei größeren Fächern seien umfassende Prüfungen über den gesamten Stoff des Faches - bis zur jüngst erfolgten Änderung des Grazer Studienplanes - nicht vorgesehen gewesen.

b) Der Wiener Studienplan sei demgegenüber stärker auf eine praktische Ausbildung ausgerichtet, werde doch im "Qualifikationsprofil" besonders auf das Ziel einer wissenschaftlichen Berufsvorbildung hingewiesen. Ferner habe der Wiener Studienplan den Weg gewählt, Diplomprüfungen nicht in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen aufzusplittern, sondern jeweils Prüfungen über den gesamten Stoff des jeweiligen Faches vorzusehen. Dies folge aus der Erwägung, dass in der juristischen Praxis auftretende Probleme regelmäßig verschiedene Aspekte eines Fachgebietes beträfen, und ihre Lösung daher vernetztes Denken zumindest innerhalb eines Faches erfordere. Entsprechend der Zielsetzung der wissenschaftlichen Berufsvorbereitung werde daher bewusst der Wege gewählt, den Studierenden zumindest innerhalb desselben Fachgebietes vernetztes Denken nahe zu bringen und die Fähigkeit hiezu dementsprechend auch mit den Prüfungen zu überprüfen. Diese Zielsetzung manifestiere sich in besonderer Weise hinsichtlich des Faches Bürgerliches Recht, das als zentrales Fach des rechtswissenschaftlichen Studiums konzipiert sei: Die Erläuterungen zum Studienplan begründeten dies damit, dass es sich um ein "Grundfach" der Sonderprivatrechte handle und dass es wegen seiner reichhaltigen Vielfalt an Rechtsfiguren und Institutionen notwendigerweise intensiver zu lehren sei. Die zentrale Stellung dieses Faches im Rahmen des juristischen Studiums zeige sich an der - im Vergleich zu anderen Fächern - wesentlich höheren Stundenzahl (16 Semesterwochenstunden), ferner daran, dass dieses Fach vor den anderen Fächern des ("judiziellen") zweiten Studienabschnittes zu absolvieren sei (§ 30), sowie insbesondere daran, dass dieses Fach sowohl mündlich als auch schriftlich zu prüfen sei, wobei der schriftlichen Prüfung eine praktische Ausrichtung zu geben sei. Dies zeige, dass der Wiener Studienplan das Ziel verfolge, den Studierenden eine besonders intensive und praktisch orientierte Ausbildung im Bereich des Bürgerlichen Rechts zu vermitteln, und durch die schriftliche Prüfung die Fähigkeit geprüft werden solle, komplexe Probleme des Bürgerlichen Rechts zu lösen.

Zwischen dem Grazer und dem Wiener Studienplan bestünden daher grundlegende Systemunterschiede, die sich insbesondere im Fach Bürgerliches Recht manifestierten. Auch wenn man von den einzelnen Unterschieden hinsichtlich Methode und Umfang abstrahiere, zeige eine Gesamtbetrachtung des Systems der beiden Studienpläne, dass eine durch Lehrveranstaltungen über Teilgebiete eines Faches abzulegende Prüfung nicht einer Prüfung gleichwertig sein könne, bei der in einer mündlichen und in einer gesonderten schriftlichen Prüfung jeweils das gesamte Stoffgebiet geprüft werde.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung eine "Inländerdiskriminierung" gegenüber EU-Ausländern geltend mache, seien seine Ausführungen nicht nachvollziehbar: Es gehe im gegenständlichen Verfahren nicht darum, inwieweit ein anderweit abgeschlossenes Studium einem österreichischen Studium gleich zu halten sei, sondern darum, inwieweit eine an einer anderen Universität abgelegte Prüfung einer an der Wiener Universität abgelegten Prüfung gleich zu halten sei, und daher Grundlage für die Verleihung eines akademischen Grades an der Universität Wien sein könne. § 59 Abs. 1 UniStG differenziere hinsichtlich der Anerkennung von Prüfungen nicht danach, ob diese an einer in- oder ausländischen Universität abgelegt worden seien, sondern fordere gleichermaßen die Prüfung ihrer Gleichwertigkeit. Es sei daher nicht ersichtlich, worin eine "Inländerdiskriminierung" liegen solle. Dass Prüfungen, die an anderen österreichischen Universitäten - auch im Rahmen der selben Studienrichtung - abgelegt worden seien, nicht "automatisch" als gleichwertig anzusehen seien, ergebe sich aus dem System des Universitätsstudiengesetzes, wonach die Studienpläne an den verschiedenen Universitäten eben nicht übereinstimmen müssten. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen gewesen.

Da § 59 Abs. 1 UniStG keine "Auferlegung" von Prüfungen oder einzelner Teile vorsehe, sondern lediglich die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung oder - als notwendige Konsequenz des Fehlens der Voraussetzungen - deren Verweigerung, sei der Spruch der Behörde erster Instanz insofern abzuändern gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 59 Abs. 1 UniStG hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen.

Der auf Grund des Universitätsstudiengesetzes erlassene Grazer Studienplan für das rechtswissenschaftliche Diplomstudium sah vor, dass die Diplomprüfung aus "Bürgerlichem Recht einschließlich Internationales Privatrecht" im Rahmen des zweiten Studienabschnittes in Form von Lehrveranstaltungsprüfungen über 12 Semesterwochenstunden abzulegen ist (Mitteilungsblatt der Universität Graz 1997/98, Stück 22a, ausgegeben am 19. August 1998).

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 wurde der Grazer Studienplan unter anderem dahin abgeändert, dass das Fach "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht" im zweiten Studienabschnitt im Ausmaß von 14 Semesterwochenstunden zu unterrichten ist. Die Diplomprüfung aus Bürgerlichem Recht ist nunmehr durch eine schriftliche Fachprüfung sowie zusätzlich durch Absolvierung von zwei Kursen im Ausmaß von jeweils 2 Semesterwochenstunden abzulegen (vgl. Mitteilungsblatt der Universität Graz 1999/2000, 57. Sondernummer, ausgegeben am 27. September 2000).

Mit Beschluss der Studienkommission der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 22. November 2000 wurde eine Anerkennungsverordnung auf Grund des § 59 Abs. 1 UniStG erlassen (vgl. Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2000/2001, Nr. 87). Darin wurde für die nach dem am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen (neuen) Studienplan der Universität Graz abgelegten Prüfungen aus dem Gegenstand "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht (14)" die Gleichwertigkeit mit einer an der Universität Wien abgelegten Prüfung aus dem Gegenstand "Bürgerliches Recht (16)" anerkannt.

Für die nach dem am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen (alten) Studienplan der Universität Graz im 2. Studienabschnitt abgelegten Prüfungen aus Bürgerlichem Recht bestimmt die Verordnung Folgendes:

"Graz

Wien

Bedingung für die Anerkennung

2. Abschnitt

 

 

Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht (12)

Bürgerliches Recht (16)

Schriftliche Prüfung aus Bürgerlichem Recht gemäß § 31 WrReStpl (Wien)"

Die nach dem am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Studienplan abgelegten Prüfungen aus dem Gegenstand "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht (12)" werden daher unter der Bedingung der Ablegung der "Schriftliche(n) Prüfung aus Bürgerlichem Recht gemäß § 31 WrReStpl (Wien)" als gleichwertig anerkannt. Da die Studienkommission nach § 59 Abs. 1 UniStG berechtigt ist, eine Anerkennung von Prüfungen als gleichwertig durch Verordnung generell "festzulegen", schließt die Ermächtigung zur "Festlegung" der Anerkennung auch die Berechtigung mit ein, eine Anerkennung unter der Setzung bestimmter Bedingungen vorzusehen.

Die belangte Behörde hatte als Berufungsbehörde von der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Rechtslage auszugehen, also die mit Beschluss der Studienkommission vom 22. November 2000 erlassene Anerkennungsverordnung anzuwenden.

Wenn der belangten Behörde daher in der Beschwerde vorgeworfen wird, sie habe ihre Ermessensbefugnis ausschließlich zu Lasten des Beschwerdeführers ausgeübt, indem sie die fehlerhafte Entscheidung der ersten Instanz durch die nachträgliche Erlassung einer neuen Anerkennungsverordnung nachträglich saniert habe, wird damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Damit wird weder geltend gemacht, dass die belangte Behörde nicht die Anerkennungsverordnung vom 22. November 2000 anzuwenden gehabt hätte, noch Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung erzeugt. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass auch die am 29. November erlassene (frühere) Anerkennungsverordnung die Gleichwertigkeit nur unter der Bedingung der Ablegung der schriftlichen Prüfung aus Bürgerlichem Recht normiert hat.

Die oben dargestellte Regelung der Frage der Gleichwertigkeit der im Fach "Bürgerliches Recht" abgelegten Prüfungen ist abschließend; sie geht dahin, dass die nach dem am 1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Studienplan der Universität Graz abgelegten Prüfungen aus "Bürgerliches Recht einschließlich Internationales Privatrecht (12)" den an der Universität Wien abgelegten Prüfungen aus "Bürgerliches Recht (16)" (nur) unter der Bedingung der Ablegung der schriftlichen Prüfung aus Bürgerlichem Recht gemäß § 31 WrReStPl (Wien) als gleichwertig anerkannt werden. Angesichts dieser generellen Regelung der Verordnung ist kein Raum für einen Bescheid, der im Einzelfall die Gleichwertigkeit der Prüfungen ohne Beisetzung der in der Verordnung normierten Bedingung ausspricht; ein solcher Bescheid stünde im Widerspruch zur Verordnung. Damit lagen im Beschwerdefall die Voraussetzungen für eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit nicht vor. Einer näheren Begründung, weshalb im Beschwerdefall die nach der alten Studienordnung an der Universität Graz abgelegte Prüfung aus Bürgerlichem Recht der an der Universität Wien abgelegten schriftlichen (Teil)Prüfung aus Bürgerlichem Recht nicht gleichwertig ist, bedurfte es daher nicht. Die ausführlichen Darlegungen der belangten Behörde bewirken jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Die sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides beziehenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere.

Unter dem Gesichtspunkt einer Inländerdiskriminierung wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde schließlich vor, sie habe mit ihrer Entscheidung gegen die Anerkennungsrichtlinie des Rates für berufliche Befähigungsnachweise (RL 92/51/EWG) verstoßen. Diese gehe davon aus, "dass ein im Gemeinschaftseuropa abgeschlossenes Studium grundsätzlich gleichzuhalten ist, wenn eine gegenseitige berufsrechtliche Anerkennung erfolgt. Die für die Juristenausbildung diesbezüglich Aussagekraft habende Rechtsanwalts-Richtlinie etwa sieht eine solche Niederlassungskompatibilität vor. Das heißt aber im Weiteren, dass etwa ein im Deutschen Bürgerlichen Recht ausgebildeter Jurist selbstverständlich auch in zivilrechtlichen Causen in Österreich tätig werden darf, ohne doch je im Österreichischen Bürgerlichen Recht ausgebildet worden zu sein. Wenn auch noch nach der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (RL 89/48/EWG) der Grundsatz verbindlich gemacht wird, dass ein Studium in einem Gemeinschaftsstaat in toto anzuerkennen ist, dann muss dies aus dem argumentum a maiori ad minus wohl auch für Teile dieses Studiums gelten."

Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Die vom Beschwerdeführer genannten Richtlinien betreffen die Anerkennung von abgeschlossenen Studien. Für den Beschwerdefall, in dem die Anerkennung einzelner Prüfungen zur Diskussion steht, die Voraussetzung für die Erlangung eines Diplomabschlusses sind, ist daraus nichts zu gewinnen.

Dies gilt auch für den Verweis des Beschwerdeführers auf das "gemeinschaftseuropäische Prinzip der (annähernden) Gleichwertigkeit von innerhalb der Gemeinschaft absolvierten Lehrveranstaltungen (Kursen), das vom Regelgeber des European Credit Transfersystem (ECTS), nämlich der Europäischen Kommission (Beschluss 819/95/EG idF 253/2999/EG ABl L 28/1 vom 3. Februar 2000; zitiert aus der darauf fußenden Fassung des ECTS-Handbuches vom 31. März 1998) so umschrieben wird, dass die Gleichwertigkeitsanerkennung nur dann erfolgreich sein kann, wenn ... Transparenz und eine Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens gewährleistet sind". Was sogar im gemeinschaftsgrenzüberschreitenden Bereich gelte, müsse schlüssigerweise erst recht für die von einer hiezu autorisierten Universität innerhalb eines Mitgliedstaates gelten.

Das vom Beschwerdeführer angesprochene ECTS-System betrifft u. a. die Förderung der Hochschulkooperation, wobei eine zentrale Komponente dieser Kooperation die Studentenmobilität ist. Eine Anerkennung von Lehrveranstaltungen bzw. Anrechnung von Studienleistungen hat nach diesem System allerdings zur Voraussetzung, dass vorab Studienabkommen zwischen der Heimatuniversität des Studenten, der Gastuniversität und dem Studenten abgeschlossen und darin ein Studienprogramm vereinbart wird. Ein Student kann daher nicht ohne weiteres die Anerkennung von Prüfungen verlangen, die er an einer anderen Universität abgelegt hat, sondern nur dann, wenn er an einem vorher vereinbarten Studienprogramm teilnimmt. Durch das ECTS-System wird daher keinesfalls festgelegt, dass alle in der EG absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen als gleichwertig gelten.

Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001100029.X00

Im RIS seit

27.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten