Norm
MG §21 Abs1Rechtssatz
Eine außergerichtliche Aufkündigung kann allerdings, wenn sie sich auf ein dem MG unterliegendes Bestandobjekt bezieht, einen Exekutionstitel nicht bilden. Wohl aber kommt ihr Rechtswirksamkeit insoferne zu, als die aufkündigende Partei mangels Erhebung von Einwendungen die Räumungsklage im ordentlichen Verfahren einbringen kann. Es können daher gegen eine außergerichtliche Kündigung Einwendungen erhoben werden, um die materiell rechtliche Wirksamkeit der Kündigung zu verhindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044850Dokumentnummer
JJR_19540901_OGH0002_0030OB00568_5400000_001