RS OGH 1954/9/1 3Ob568/54

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Veröffentlicht am 01.09.1954
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Norm

MG §21 Abs1
ZPO §565

Rechtssatz

Eine außergerichtliche Aufkündigung kann allerdings, wenn sie sich auf ein dem MG unterliegendes Bestandobjekt bezieht, einen Exekutionstitel nicht bilden. Wohl aber kommt ihr Rechtswirksamkeit insoferne zu, als die aufkündigende Partei mangels Erhebung von Einwendungen die Räumungsklage im ordentlichen Verfahren einbringen kann. Es können daher gegen eine außergerichtliche Kündigung Einwendungen erhoben werden, um die materiell rechtliche Wirksamkeit der Kündigung zu verhindern.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 568/54
    Entscheidungstext OGH 01.09.1954 3 Ob 568/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0044850

Dokumentnummer

JJR_19540901_OGH0002_0030OB00568_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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