Norm
ABGB §1120 AaRechtssatz
§ 1120 ABGB gilt nicht für den Erwerb eines Hauses, in dem jemand auf Grund einer Wohnungsleihe wohnt, oder in dem jemand auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung oder eine Dienstwohnung benutzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0026051Dokumentnummer
JJR_19540901_OGH0002_0030OB00569_5400000_001