RS OGH 1954/9/1 2Ob299/54

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Veröffentlicht am 01.09.1954
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Norm

AO §53 Abs4

Rechtssatz

Wenn ein Angestellter des Ausgleichsschuldners Exekutionsvereitelung begangen hat, deshalb verurteilt wird und den bei der Kassenpfändung eigenmächtig entnommenen Betrag an den Ausgleichsgläubiger bezahlt, so ist diese Zahlung für Rechnung des Ausgleichsschuldners erfolgt, so daß weder Terminverlust noch Wiederaufleben eintritt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 299/54
    Entscheidungstext OGH 01.09.1954 2 Ob 299/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0052286

Dokumentnummer

JJR_19540901_OGH0002_0020OB00299_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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