Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Wenn ein Angestellter des Ausgleichsschuldners Exekutionsvereitelung begangen hat, deshalb verurteilt wird und den bei der Kassenpfändung eigenmächtig entnommenen Betrag an den Ausgleichsgläubiger bezahlt, so ist diese Zahlung für Rechnung des Ausgleichsschuldners erfolgt, so daß weder Terminverlust noch Wiederaufleben eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0052286Dokumentnummer
JJR_19540901_OGH0002_0020OB00299_5400000_001