TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/18 99/10/0062

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Veröffentlicht am 18.02.2002
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg;
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;
L81705 Baulärm Salzburg;
L82005 Bauordnung Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 liti;
NatSchG Slbg 1993 §46 Asb4;
NatSchG Slbg 1993 §47 Abs1 litg;
NatSchG Slbg 1993 §51 Abs3;
NatSchG Slbg 1993 §52 Abs3;
ROG Slbg 1992 §24 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dietmar T in Salzburg, vertreten durch Dr. Friedrich Brachowicz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Leonhard-von-Keutschach-Straße 20/I, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 3. Dezember 1996, Zl. 13/01-RI-298/6-1996, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 9. April 1996 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für "das Abstellen und wochenendgemäße Bewohnen eines Wohnwagens" auf dem Grundstück Nr. 1520/3 der KG H. Für die Monate November bis April werde die Verpflichtung übernommen, den Wohnwagen wieder von dem betreffenden Grundstück zu entfernen.

Der Naturschutzbeauftragte erhielt mit Schreiben der BH vom 16. April 1996 vom Antrag des Beschwerdeführers nachweislich Kenntnis.

Die BH beraumte eine mündliche Verhandlung an, bei der der Amtssachverständige für Naturschutz Befund und Gutachten erstattete. Er führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gezwungen, für die Nutzung seiner Seeparzelle und die anschließende Übernachtungsmöglichkeit einen Wohnwagen auf dem genannten Grundstück aufzustellen. Die Nutzung des vorhandenen Häuschens sei seit dem Jahre 1983 nicht mehr möglich; deshalb sei bereits seit längerer Zeit auf dem genannten Grundstück ein Wohnwagen aufgestellt und in unregelmäßigen Zeitabständen bzw. sporadisch in den Sommermonaten für Übernachtungszwecke genutzt worden. Der Wohnwagen habe ein Ausmaß von ca. 4,5 m x 2,2 m; er sei ortsbeweglich ausgestattet und werde vor allem auf Grund der Nutzung ausschließlich zu Badezwecken nicht ständig oder regelmäßig genutzt. Deshalb sei auch im vorliegenden Fall - wie in einem Parallelverfahren im Landschaftsschutzgebiet Trumersee - keine Bewilligungspflicht nach § 2 Abs. 1 lit. i des Salzburger Baupolizeigesetzes gegeben. Durch das Vorhandensein von Laubbäumen und den dadurch gegebenen Sichtschutz sei eine abträgliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der beantragten Zeit nahezu ausgeschlossen. Unter Vorschreibung verschiedener - im Einzelnen angeführter Auflagen - könne dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen werden.

Mit Bescheid vom 18. Juli 1996 erteilte die BH unter Berufung auf die §§ 17 Abs. 2 und 46 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, LGBl. Nr. 1 (NSchG 1993) sowie § 2 Abs. 1 der Seenschutzverordnung, LGBl. Nr. 93/1980 in Verbindung mit § 2 Z. 9 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995, LGBl. Nr. 89/1995 (ALV 1995), die beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung zum Abstellen eines Wohnwagens auf dem genannten Grundstück nach Maßgabe der in der beigeschlossenen Verhandlungsschrift angeführten Auflagen. Danach dürfe u. a. das Aufstellen des ortsbeweglichen Wohnwagens nur zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober jeden Jahres erfolgen. Eine ständige oder regelmäßige Benützung im selben örtlichen Bereich sowie eine Nutzung als Wohnung oder Ferienwohnung sei zu unterlassen.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 1996 erhob der Naturschutzbeauftragte gegen diesen Bescheid Berufung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, im Gegensatz zu dem erwähnten Parallelverfahren handle es sich im Beschwerdefall um die Abstellung eines Wohnwagens in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres, somit werde die Zeit gegenüber dem Parallelverfahren um drei Monate überschritten. Darüber hinaus erfolge im Parallelverfahren die Aufstellung eines Campingwagens in dieser Zeit nur sporadisch. Das Abstellen des Wohnwagens erfolge im Grünland, eine entsprechende Bewilligung liege nicht vor. Im Beschwerdefall sei daher als Vorfrage zu klären, ob das Aufstellen des Wohnwagens als Errichtung einer baulichen Anlage außerhalb des Baulandes gelte, für das der Nachweis einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 98 (ROG 1992), erforderlich sei.

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer die Berufung des Naturschutzbeauftragten und gab ihm Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 1996 brachte der Beschwerdeführer u. a. vor, der Naturschutzbeauftragte hätte seine Einwendungen spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorbringen müssen. Er nehme an, dass dieser vom Verhandlungstermin ordnungsgemäß verständigt worden sei. Der Naturschutzbeauftragte habe somit das Recht auf Einwendungen verwirkt. Abgesehen davon, dass die Berufung keinen begründeten Antrag enthalte, sei eine Bewilligung nach dem Baupolizeigesetz gar nicht erforderlich, da der ortsbewegliche Wohnwagen nicht ständig und regelmäßig wie eine Wohnung oder eine Ferienwohnung benützt werde. Sei es etwa regnerisch oder beginne das Frühjahr später, werde der Wohnwagen oft erst im Juni aufgestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Naturschutzbeauftragten Folge und änderte den Bescheid der BH dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 47 Abs. 1 lit. g NSchG 1993 zurückgewiesen wurde.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der Rechtsgrundlagen setzte sich die belangte Behörde in ihrer Begründung zunächst mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers auseinander, der Naturschutzbeauftragte habe trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung bei dieser keine Einwendungen vorgebracht, weshalb er hinsichtlich des nunmehrigen Berufungsvorbringens präkludiert sei. Die belangte Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf § 51 Abs. 3 NSchG 1993, wonach die Behörde verpflichtet sei, dem Naturschutzbeauftragten vor Erlassung des jeweiligen Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Demgemäß könne auch das Nichterscheinen des Naturschutzbeauftragten bei der mündlichen Verhandlung keine Präklusion im Sinne des § 42 AVG bewirken. Eine Befassung des Naturschutzbeauftragten nach abgeschlossenem Ermittlungsverfahren sei nicht aktenkundig. Es sei deshalb weder Präklusion eingetreten, noch das Berufungsrecht des Naturschutzbeauftragten - mangels der Möglichkeit der Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens - verwirkt.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Berufung keinen formellen Antrag enthalte, hielt die belangte Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach diesbezüglich kein allzu strenger Maßstab anzulegen sei. Der Berufung sei eindeutig zu entnehmen, dass der Naturschutzbeauftragte das Fehlen der Prüfung der raumordnungsrechtlichen Vorfrage bemängelt habe. Da die geplante Abstellung des Wohnwagens im Seenschutzgebiet liege, bestehe hiefür eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht nach § 2 Z. 9 ALV 1995. Das betroffene Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland ausgewiesen. § 47 Abs. 1 lit. g NSchG 1993 sehe für den Fall der Errichtung baulicher Anlagen außerhalb des Baulandes als Formerfordernis des Ansuchens den Nachweis einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1992 vor, wenn eine solche erforderlich sei. Diese Voraussetzung stelle eine im naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren zu klärende Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Nach der genannten Bestimmung des Raumordnungsgesetzes ergebe sich, dass das Erfordernis einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung von der baubehördlichen Bewilligungspflicht der Wohnwagenaufstellung abhängig sei. Da diese außerhalb eines Campingplatzes erfolgen solle, sei gemäß § 2 Abs. 1 lit. i des Baupolizeigesetzes (zunächst) zu prüfen, ob der Wohnwagen ortsbeweglich ausgestaltet sei. Diese Frage sei auf Grund der Feststellungen des naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen zu bejahen. Eine baupolizeiliche Bewilligungspflicht sei jedoch auch dann gegeben, wenn der Wohnwagen in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werde, welche der Nutzung als Wohnung oder Ferienwohnung entspräche. Auch diese Voraussetzung sei zu bejahen, da aus dem Antrag des Beschwerdeführers hervorgehe, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung für das Abstellen und wochenendmäßige Bewohnen eines Wohnwagens angestrebt werde. Da die Nutzung antragsgemäß "wochenendmäßig" geplant sei, liege zweifellos auch das Kriterium der "Regelmäßigkeit" vor. Auf Grund dieser Umstände sei daher die baurechtliche Bewilligungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e des Baupolizeigesetzes erfüllt. Damit sei auch von einer raumordnungsrechtlichen Bewilligungspflicht gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1992 auszugehen. Eine solche Bewilligung habe der Beschwerdeführer nicht vorlegen können.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 1999, B 172/97, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst die Auffassung vertreten, der Naturschutzbeauftragte habe im Sinne des § 51 Abs. 3 NSchG 1993 Gelegenheit gehabt, auf Grund der Übersendung des Antrages des Beschwerdeführers, eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche Möglichkeit hätte er auch auf Grund der Verständigung von der mündlichen Verhandlung gehabt, in der darauf hingewiesen worden sei, dass spätere Einwendungen keine Berücksichtigung finden könnten. Der Naturschutzbeauftragte habe von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht. Dass der Naturschutzbeauftragte - wie die belangte Behörde meine - vor Erlassung des Bescheides noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme habe, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

Nach § 51 Abs. 3 NSchG 1993 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor den Novellen LGBl. Nr. 2/1998 und 73/1999) hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Naturschutzbeauftragten vor der Erlassung von Bescheiden nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen - ausgenommen im Verwaltungsstrafverfahren - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie kann den Naturschutzbeauftragten auch zur Erstattung von Gutachten im naturschutzbehördlichen Verfahren heranziehen. Dem Naturschutzbeauftragten sind alle Bescheide zuzustellen, vor deren Erlassung ein Anhörungsrecht bestand. Er kann vorbehaltlich der Bestimmung des § 52 Abs. 3 entsprechend seiner Stellungnahme oder seinem Gutachten im Verfahren gegen solche Bescheide Berufung erheben.

Dem Naturschutzbeauftragten obliegt als Organ der Landesregierung in seinem örtlichen Wirkungskreis die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des Gesetzes; zur Wahrnehmung dieser Interessen werden ihm bestimmte Verfahrensrechte eingeräumt (vgl. das Erkenntnis vom 22. Dezember 1997, Zl. 95/10/0078). Nach dem oben wiedergegebenen § 51 Abs. 3 NSchG 1993 kann der Naturschutzbeauftragte eine Berufung nur entsprechend seiner Stellungnahme oder seinem Gutachten im Verfahren erheben.

Insbesondere unter diesem Gesichtspunkt ist die Wendung "vor der Erlassung" von Bescheiden dahin zu verstehen, dass die "Gelegenheit zur Stellungnahme" nur dann gehörig im Sinne des Gesetzes eingeräumt wurde, wenn der Naturschutzbeauftragte von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde, also unmittelbar "vor Erlassung des Bescheides" Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. Dies war im Beschwerdefall nicht gegeben. Der Naturschutzbeauftragte konnte somit in zulässiger Weise Berufung erheben, wobei er mangels Einräumung der Gelegenheit, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, in seinem Berufungsrecht auch thematisch nicht eingeschränkt war.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der belangten Behörde die vorfragenweise Beurteilung bau- bzw. raumordnungsrechtlicher Fragen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Entscheidung bekämpft, ist darauf Folgendes zu erwidern:

Nach § 2 Abs. 1 der Seenschutzverordnung findet in dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebieten, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 Anwendung.

Gemäß § 2 Z. 9 ALV 1995 ist das Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen und dgl. im Freien nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig.

Gemäß § 47 Abs. 1 lit. g NSchG 1993 sind in einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach § 17 Abs. 2 folgende Umstände anzuführen bzw. nachzuweisen:

Im Falle der Errichtung baulicher Anlagen außerhalb des Baulandes der Nachweis einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1992, wenn eine solche erforderlich ist.

Nach dem erwähnten § 17 Abs. 2 hat die Naturschutzbehörde die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme das Landschaftsbild, der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt oder der Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr nicht in einer im Sinne des § 15 abträglichen Weise beeinflusst wird.

Die belangte Behörde hatte daher zunächst zu beurteilen, ob die Errichtung einer baulichen Anlage außerhalb des Baulandes vorlag, und im Falle der Bejahung dieser Frage, ob der Nachweis einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1992 erforderlich war.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. i des Baupolizeigesetzes bedarf die Aufstellung von Wohnwagen und dgl. außerhalb eines Campingplatzes, sofern sie nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benutzt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Ferienwohnung entspricht, einer Baubewilligung.

Ob ein Wohnwagen in einer Art und Weise benützt wird, wie dies einer Nutzung als Wohnung oder Ferienwohnung entspricht, bemisst sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach objektiven Gegebenheiten; geht es doch darum, der Gefahr vorzubeugen, dass das Verbot der Errichtung von Bauten im eigentlichen Sinn durch die Aufstellung von Wohnwagen unter Benützung gleich einem Gebäude unterlaufen wird. Lassen daher die objektiven Gegebenheiten vernünftigerweise nur den Schluss auf eine Benützung des Wohnwagens nach Art der Benützung einer Wohnung bzw. einer Ferienwohnung zu, so vermögen die gegenteiligen Behauptungen des Konsenswerbers, eine solche Nutzung sei keineswegs beabsichtigt, an der Beurteilung, der Wohnwagen diene Wohnzwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. i des Baupolizeigesetzes, nichts zu ändern (vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 97/10/0101, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Feststellung der belangten Behörde, der Wohnwagen solle so regelmäßig verwendet werden, dass dies der Verwendung als Ferienwohnung entspreche, nicht zu beanstanden. Dem entspricht auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. April 1996 auf naturschutzbehördliche Bewilligung für das Abstellen des Wohnwagens und dessen "wochenendgemäßes Bewohnen" in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober jeden Jahres.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, es handle sich bei der Aufstellung des Wohnwagens um eine gemäß § 2 Abs. 1 lit. i des Baupolizeigesetzes bewilligungspflichtige Maßnahme. Dass dafür, weil außerhalb des Baulandes, eine Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1992 erforderlich ist, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er behauptet auch nicht, einen Nachweis im Sinne des § 47 Abs. 1 lit. g des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 vorgelegt zu haben.

Ob der Wohnwagen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt, ist bei diesem Ergebnis ebenso wenig relevant wie die Frage der Beschaffenheit der Umgebung des Seegrundstückes des Beschwerdeführers. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war von der belangten Behörde auch nicht zu prüfen, ob dem Antrag des Beschwerdeführers unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen hätte entsprochen werden können.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör behauptet, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm die Berufung des Naturschutzbeauftragten zugestellt und ihm auch Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Der Beschwerdeführer hat davon mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1996 Gebrauch gemacht. Nach § 46 Abs. 4 des Salzburger Naturschutzgesetzes ist im naturschutzbehördlichen Verfahren auch die jeweils zuständige Gemeinde zu hören; deshalb wurde auch dieser die Berufung des Naturschutzbeauftragten zugestellt. Da dies nicht zum Zweck der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes erfolgt ist, unterlag die Äußerung der Gemeinde auch nicht dem Parteiengehör. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, was der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, wäre ihm die Äußerung der Gemeinde zugestellt worden.

Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 18. Februar 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999100062.X00

Im RIS seit

17.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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