Norm
ZPO §396 DRechtssatz
Wenn das Berufungsgericht - wenn auch entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nach mündlicher Verhandlung in Urteilsform - über die Berufung gegen ein Versäumungsurteil (und zwar über das Vorliegen der Säumnis) entscheidet, ist dagegen ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl aber 2 Ob 503/54).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0041028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016