Norm
ABGB §1175 HRechtssatz
Der Umstand, daß in Handelsgesellschaften einzelne Personen wegen ihrer finanziellen Beteiligung tonangebend sind, bewirkt noch nicht, daß die Gesellschaft als nicht bestehend und die Einzelperson als der wahre Inhaber des Gesellschaftvermögens angesehen werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0025788Dokumentnummer
JJR_19540908_OGH0002_0010OB00571_5400000_001