RS OGH 1954/9/8 2Ob630/54, 5Ob16/59, 8Ob272/66, 1Ob36/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1954
beobachten
merken

Norm

ABGB §163 E
ZPO §351
ZPO §503 Z2 C6

Rechtssatz

Daß die Durchführung eines Sachverständigenbeweises keinen Antrag einer Prozeßpartei erfordert, bedeutet noch nicht, daß sich auch die zweite Instanz mit der Frage, ob ein solcher Beweis aufzunehmen gewesen wäre, in jedem Falle zu befassen hätte, wenn die Prozeßparteien in ihren Rechtsmittelschriften eine diesbezügliche Mängelrüge unterlassen (erbbiologische Untersuchung).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 630/54
    Entscheidungstext OGH 08.09.1954 2 Ob 630/54
  • 5 Ob 16/59
    Entscheidungstext OGH 28.01.1959 5 Ob 16/59
    Ähnlich
  • 8 Ob 272/66
    Entscheidungstext OGH 04.10.1966 8 Ob 272/66
    Vgl; Beisatz: Keine amtswegige Einholung eines Tragzeitgutachtens. (T1)
  • 1 Ob 36/67
    Entscheidungstext OGH 03.05.1967 1 Ob 36/67
    Beisatz: Ein Tragzeitgutachten ist von Amts wegen dann einzuholen, wenn die Körperlänge und das Gewicht des Kindes bei der Geburt den Schluß nahe legen, daß es nicht völlig ausgetragen sei. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0048408

Dokumentnummer

JJR_19540908_OGH0002_0020OB00630_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten