Norm
ABGB §163 ERechtssatz
Daß die Durchführung eines Sachverständigenbeweises keinen Antrag einer Prozeßpartei erfordert, bedeutet noch nicht, daß sich auch die zweite Instanz mit der Frage, ob ein solcher Beweis aufzunehmen gewesen wäre, in jedem Falle zu befassen hätte, wenn die Prozeßparteien in ihren Rechtsmittelschriften eine diesbezügliche Mängelrüge unterlassen (erbbiologische Untersuchung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0048408Dokumentnummer
JJR_19540908_OGH0002_0020OB00630_5400000_001