RS OGH 1954/9/8 1Ob685/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1954
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Norm

ABGB §91 C8
ZPO §235

Rechtssatz

Der Gegenstand der Klage, nämlich der Unterhaltsanspruch nach § 91 ABGB hat sich nicht dadurch geändert, daß die Klägerin im Zuge der Verhandlung einzelne im Rahmen des gesetzlichen Unterhaltes zu befriedigende Bedürfnisse ausgeschieden hat. Der Umstand, daß das Erstgericht mit Rücksicht auf das neue Vorbringen prüfen muß, ob die nicht eingeklagten Leistungen des Beklagten nicht den gesamten Unterhaltsanspruch der Klägerin decken, bedeutet nicht eine Verschiebung des Wesens der Rechtssache, sondern eine bloße Vorfragenentscheidung auf Grund neuen einschlägigen Vorbringens einer Partei.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 685/54
    Entscheidungstext OGH 08.09.1954 1 Ob 685/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047196

Dokumentnummer

JJR_19540908_OGH0002_0010OB00685_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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