Norm
ABGB §91 C8Rechtssatz
Der Gegenstand der Klage, nämlich der Unterhaltsanspruch nach § 91 ABGB hat sich nicht dadurch geändert, daß die Klägerin im Zuge der Verhandlung einzelne im Rahmen des gesetzlichen Unterhaltes zu befriedigende Bedürfnisse ausgeschieden hat. Der Umstand, daß das Erstgericht mit Rücksicht auf das neue Vorbringen prüfen muß, ob die nicht eingeklagten Leistungen des Beklagten nicht den gesamten Unterhaltsanspruch der Klägerin decken, bedeutet nicht eine Verschiebung des Wesens der Rechtssache, sondern eine bloße Vorfragenentscheidung auf Grund neuen einschlägigen Vorbringens einer Partei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0047196Dokumentnummer
JJR_19540908_OGH0002_0010OB00685_5400000_001