Norm
ZPO §399 idF vor BGBl I Nr 76/2002Rechtssatz
Wenn der Antrag auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO gestellt wurde, ist der Prozessgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen. Auch wenn der Gegner auf neues Vorbringen der im weiteren Verfahren erschienenen Gegenpartei eingeht, von dem diese gemäß § 399 ZPO ausgeschlossen ist, gilt dies nicht als Zurückziehung des Antrages auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO. Eine solche Zurückziehung ist möglich. Sie muss jedoch ausdrücklich erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0041024Dokumentnummer
JJR_19540908_OGH0002_0030OB00411_5400000_001