Norm
EheG §9Rechtssatz
Keine Aufnahme des Namens des Ehebrechers im Spruch, wenn der Ehebruch trotz Verzeihung oder Verjährung unterstützend geltend gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056394Dokumentnummer
JJR_19540910_OGH0002_0030OB00513_5400000_001