Beisatz: Für die Abwägung des Wertes von Leistung und Gegenleistung kann nur der voraussichtliche Erwartungswert herangezogen werden. Wenngleich in Ansehung des als Gegenleistung bedungenen Ausgedinges die Verpflichtung der beiden Liegenschaftsübernehmer zur ungeteilten Hand angenommen werden muss, so wird doch bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen einer gemischten Schenkung vorliegen, dem auf die allein pflichtteilsberechtigte Übernehmerin (§ 785 ABGB) entfallenden halben Liegenschaftswert das als Gegenleistung bedungene Ausgedinge nur im Ausmaß der Hälfte des vom Sachverständigen ermittelten Schätzwertes gegenüberzustellen sein. (T1)
Beisatz: Bei Übergabsverträgen ist die Schätzung der vom Übernehmer zu erbringenden Ausgedingsleistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen unter Anwendung der geltenden Bewertungsgesetze vorzunehmen. (T5)
Beisatz: Ausgedingeleistungen sind zur Ermittlung des Geldwertes nicht nach der Dauer der tatsächlichen Erbringung sondern grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu berechnen. (T7); Beisatz: Der Wert der Gegenleistungen ist auch dann in Anschlag zu bringen, wenn sie wegen vorzeitigen Todes des Berechtigten gar nicht erbracht werden muss. (T8) Veröff: SZ 71/112