Norm
ABGB §957Rechtssatz
Der Verwahrer haftet nur dann für den aus der Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden, wenn die wesentliche Voraussetzung des Verwahrervertrages, nämlich die Übergabe und die tatsächliche Übernahme der Sachen in die Obsorge (custodia) des Verwahrers erfüllt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0019309Dokumentnummer
JJR_19540910_OGH0002_0030OB00473_5400000_001