Norm
ZPO §235 Abs3 ARechtssatz
Hat die erste Instanz mit Beschluß eine Klagsänderung nicht zugelassen und mit Urteil das Klagebegehren abgewiesen, die zweite Instanz aber über Rekurs und Berufung des Klägers den Beschluß über die Nichtzulassung der Klagsänderung aufgehoben und das Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt gleichfalls aufgehoben, so ist ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung des Urteiles unzulässig, ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung des Beschlusses bezüglich der Nichtzulassung der Klagsänderung doch zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0039257Dokumentnummer
JJR_19540911_OGH0002_0030OB00492_5400000_001