RS OGH 1954/9/11 3Ob492/54, 8Ob249/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1954
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Norm

ZPO §235 Abs3 A
ZPO §519 Z3 D
ZPO §527 Abs2 B3b

Rechtssatz

Hat die erste Instanz mit Beschluß eine Klagsänderung nicht zugelassen und mit Urteil das Klagebegehren abgewiesen, die zweite Instanz aber über Rekurs und Berufung des Klägers den Beschluß über die Nichtzulassung der Klagsänderung aufgehoben und das Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt gleichfalls aufgehoben, so ist ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung des Urteiles unzulässig, ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung des Beschlusses bezüglich der Nichtzulassung der Klagsänderung doch zulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 492/54
    Entscheidungstext OGH 11.09.1954 3 Ob 492/54
  • 8 Ob 249/76
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 8 Ob 249/76
    Beisatz: Betrifft hier (implicite) nur die Zulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidung der II.Instanz auf Aufhebung der Nichtzulassung der Klagsänderung durch die I.Instanz. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0039257

Dokumentnummer

JJR_19540911_OGH0002_0030OB00492_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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