Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Rudolf G in Feldkirch, vertreten durch Advokaturbüro Pitschmann & Santner Anwaltspartnerschaft in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 4. September 2001, Zl. 1-0529/01/E5, 1-0530/01/E5, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 30. Mai 2000, Zl. X-1771-1999, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. K vorsätzlich Beihilfe zur Begehung von Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelgesetz durch die in Österreich nicht existierende Firma mit dem Namen TM geleistet; die näheren Begehungshandlungen durch Veröffentlichung von Inseraten sind in der Folge im Bescheid im Einzelnen dargestellt.
Im Straferkenntnis erster Instanz werden weiters die zu den drei konkret vorgeworfenen Taten als übertretene Rechtsvorschrift angesehenen Bestimmungen sowie die jeweils verhängte Geldstrafe angeführt. Das Straferkenntnis wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 3. Juli 2000 in dessen Kanzlei zugestellt und von einer Bediensteten des Vertreters übernommen.
Am 22. Mai 2001 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Berufung. Gleichzeitig wurde die Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mehrere Verfahren anhängig gewesen seien. Sämtliche Straferkenntnisse mit Ausnahme des verfahrensgegenständlichen seien am 9. Juni 2000 zugestellt worden. Gegen diese Straferkenntnisse seien am 22. Juni 2000 Rechtsmittel erhoben worden. Der Fristvermerk in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers erfolge "EDV-mäßig". Nach Eingang am 9. Juni 2000 seien die Straferkenntnisse von der beim Vertreter des Beschwerdeführers beschäftigten JC gestempelt und die Rechtsmittelfrist in die EDV eingetragen worden. In der Folge seien fristgerecht mittels Telefax Berufungen erhoben worden. Am 3. Juli 2000 sei wiederum u.a. das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis von JC übernommen worden. Auf Grund der Vielzahl und Ähnlichkeit der am 22. Juni 2000 zugestellten Straferkenntnisse sei Frau JC der irrigen Meinung gewesen, dass es sich um eine erneute Zustellung handeln müsse. Sie habe daher vor dem Fristeintrag Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter Rechtsanwaltsanwärter M halten wollen. Hierauf habe sie jedoch sodann vergessen und der gegenständliche Akt sei in die Aktenablage gelangt. Am 8. Mai 2001 habe der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter das Mahnschreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 3. Mai 2001 übersandt. Der Rechtsvertreter habe somit erstmals am 8. Mai 2001 Kenntnis von der Versäumung der Berufungsfrist erlangt. Es wird sodann detailliert ausgeführt, inwieweit es sich bei JC um eine zuverlässige und verlässliche Sekretärin und Sachbearbeiterin handle.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 13. Juni 2001 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis vom 30. Mai 2000 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt 1. die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 13. Juni 2001 betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unbegründet abgewiesen.
Mit Spruchpunkt 2. erledigte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer am 22. Mai 2001 eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 30. Mai 2000 und wies diese Berufung als verspätet zurück.
Begründend führt die belangte Behörde zunächst aus, weshalb ihrer Ansicht nach gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung mangels Vorliegens eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses zu Recht nicht gewährt worden war. Im Anschluss daran wird zur Berufung gegen den Bescheid vom 30. Mai 2000, die erst am 22. Mai 2001 eingebracht worden war, ausgeführt, dass diese Berufung verspätet erhoben worden sei und daher als verspätet zurückzuweisen war.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Punkt 2. des angefochtenen Bescheides, also gegen die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 30. Mai 2000 als verspätet.
Punkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 4. September 2001 hinsichtlich der Bestätigung der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird ausdrücklich als unbekämpft erklärt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides nicht bekämpft. Da der Beschwerdeführer den Begründungsausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Verspätung der Berufung gegen den Bescheid vom 30. Mai 2000 nichts entgegensetze, sei die Zurückweisung der Berufung als verspätet als zu Recht erfolgt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wird mit der vorliegenden Beschwerde die Bestätigung der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht bekämpft.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage, ob und inwieweit das Verhalten der Kanzleiangestellten JC dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und damit letztlich dem Beschwerdeführer als Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen war und damit die Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG rechtens abgelehnt wurde, ist daher auf Grund der Einschränkung der Beschwerde auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides nicht näher einzugehen.
Gegen die Feststellungen betreffend die Versäumung der Berufungsfrist zur Bekämpfung des am 3. Juli 2000 zugestellten Straferkenntnisses wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Da somit nicht strittig ist, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde, und die Folgen der Versäumung auch nicht durch Wiedereinsetzung beseitigt wurden, erweist sich Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde vom 4. September 2001 hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung als verspätet nicht als rechtswidrig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. Februar 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100218.X00Im RIS seit
17.05.2002