RS OGH 1954/9/15 1Ob429/54

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Veröffentlicht am 15.09.1954
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Norm

EheG §49 A1b

Rechtssatz

Die Bäuerin soll in der Wirtschaft des Bauern - ihres Ehegatten - die Arbeiten verrichten, die sie nach ihrer Ausbildung in der Landwirtschaft und nach ihrem Gesundheitszustande zu leisten imstande ist. Leistet sie diese Arbeit ohne triftigen Grund nicht, so hat sie hiedurch eine schwere Eheverfehlung gesetzt. Die Ehefrau ist aber nicht genötigt, wenn sie vom Ehemann nicht alimentiert wird, erst einen Unterhaltsprozeß anzustrengen und bis dahin in der Wirtschaft ihres Gatten zu arbeiten, ohne von ihm den Unterhalt weder in natura noch in Geld ausreichend zu empfangen und ohne daß es ihr als Bäuerin möglich war, sich aus den Produkten der Bauernwirtschaft - wenigstens ergänzend - den Unterhalt zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 429/54
    Entscheidungstext OGH 15.09.1954 1 Ob 429/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056493

Dokumentnummer

JJR_19540915_OGH0002_0010OB00429_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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