RS OGH 1954/9/15 3Ob615/54

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Veröffentlicht am 15.09.1954
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Norm

AußStrG §9 D3

Rechtssatz

Keine Anwendbarkeit des Grundsatzes, daß dem Prozeßgegner wegen Nichtgenehmigung des mit dem Pflegebefohlenen abgeschlossenen Vergleiches durch das Pflegschaftsgericht die Rekurslegitimation nach § 9 AußStrG nicht zuzubilligen ist, wenn die Genehmigungspflicht irrigerweise angenommen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0006239

Dokumentnummer

JJR_19540915_OGH0002_0030OB00615_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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