Norm
ABGB §367 DRechtssatz
Die gemeinsame Gewahrsame der Ehegatten an im ehelichen Haushalt befindlichen Fahrnissen stellt kein gegenseitiges Anvertrauen i.S. des § 367 ABGB dar ( Verkauf der der Gattin gehörigen Möbel durch den Gatten ). Das eheliche Zusammenleben schafft auch keinen äußeren Zusammenhang, der zur Annahme einer Bevollmächtigung berechtigen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0011999Dokumentnummer
JJR_19540916_OGH0002_0020OB00274_5400000_001