Norm
KO §6Rechtssatz
Auch bei Annahme, daß durch den Tod des Gemeinschuldners das Konkursverfahren bis zur sofort zulässigen amtswegigen Aufnahme gegen den Nachlaß unterbrochen werde, tritt durch die Unterbrechung des Konkursverfahrens eine Endigung des Amtes des Masseverwalters nicht ein. Der Konkurs ändert nichts an der Parteistellung des Gemeinschuldners; der Masseverwalter führt nicht für sich, sondern als Vertreter des Gemeinschuldners den Prozeß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0064059Dokumentnummer
JJR_19540917_OGH0002_0020OB00574_5400000_001