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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
ABGB §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Franz H in G, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. August 2001, Zl. uvs-2001/K2/033-4, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Jahre 1998 und 1999 wurde im Zusammenhang mit der Ausführung des mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. März 1998, Zl. U-13.098/38, naturschutzrechtlich bewilligten Schigebietszusammenschlusses Zell-Gerlos auf der Zufahrtsstrecke zur Baustelle auf einer Breite von ca. 3 m der Rasen und die Humusschicht abgehoben, um eine Belastung dieser Schicht durch das Zufahren der Baufahrzeuge zu vermeiden.
Die ersten Baumaßnahmen erfolgten im Jahre 1998. Sie standen in räumlicher Nahebeziehung mit einem Weg, für welchen die Alpgemeinschaft I um die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung angesucht hatte, die mit Bescheid vom 16. Juli 1998 erteilt wurde (es handelte sich einerseits um die Sanierung des bereits bestehenden Alpweges, andererseits um einen Neubau auf einer Länge von 1.000 m; diese Maßnahmen erfolgten auf dem Grundstück 853/1; im beschwerdegegenständlichen Strafverfahren geht es um später gesetzte Maßnahmen auf den Grundstücken 858/1 und 858/2, KG X.).
Mit Bescheid vom 21. Juli 1998 untersagte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz gemäß § 16 Tiroler Naturschutzgesetz nach Beginn mit den Maßnahmen zunächst dem Beschwerdeführer die (weitere) Ausführung sowohl des Ausbaus des Wirtschaftsweges der Alpgemeinschaft I als auch der "Neuanlage der beabsichtigten 1.000 lfm" mit der Begründung, dass mit den Arbeiten zur Wegsanierung bereits am Tag der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides begonnen worden sei, der Verdacht bestehe, dass auch über die Instandhaltung hinausgehende Maßnahmen gesetzt würden und überdies "im Bereich des Neubaues" auf einer Länge von 168 lfm in einer Breite von 4 m der Humus "abgeschoben" worden sei, seitlich gelagert werde und (diese Strecke) mit Baumaschinen befahren werde. Für alle diese Maßnahmen liege keine rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung vor. Die Baumaßnahmen (auch jene hinsichtlich der von der Alpgemeinschaft beantragten Wegsanierung) seien vom Beschwerdeführer angeordnet worden (er sei daher als Adressat des Auftrages in Betracht gekommen; § 16 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 1997).
Wie sich aus einem im Akt erliegenden Schreiben des Bezirkshauptmannes von Schwaz an das Amt der Tiroler Landesregierung ergibt, wurde überdies gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren nach dem Naturschutzgesetz eingeleitet, in dem der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung als Beschuldigter aufgefordert wurde.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung vom 29. Juli 1998 gegen den Untersagungsbescheid wurde mit Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 11. August 1998 der Untersagungsbescheid zur Gänze aufgehoben. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Berufung - in der u.a. ausgeführt worden war, dass das Abheben des Humus nur dem Schutz beim Befahren durch die Baufahrzeuge gedient habe - aus, dass der Bewilligungsbescheid vom 16. Juli 1998 rechtskräftig und damit die Untersagung "hinfällig" geworden sei.
Daraufhin führte der Beschwerdeführer die Maßnahme auch über den Bereich des von der Bewilligung vom 16. Juli 1998 erfassten Wegstückes hinaus in der Gestalt fort, dass die Grasnarbe und der Humus abgehoben, seitlich gelagert und auf der gewonnenen Fläche mit Baufahrzeugen gefahren wurde. Der Weg beginnt abzweigend von dem bestehenden Alpsweg unterhalb der 4-SL I-Kogel-Bergstation und führt bis zur K-Alm (ca. 2,2 km, errichtet im Jahre 1998) und wurde im Jahre 1999 von der K-Alm bis zum sogenannten "Durchstich" um ca. 450 m verlängert.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 11. Juli 2000 wurde der Agrargemeinschaft I die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Projekt "Alpswege K" erteilt, wobei der "Alpsweg K" bis auf ein Teilstück von ca. 600 m mit dem beschwerdegegenständlichen Weg übereinstimmt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 12. April 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als zur Vertretung nach außen berufenes und damit nach § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der Schiliftzentrum G GmbH, bei welcher er als handelsrechtlicher Geschäftsführer tätig sei, einen Weg "jedenfalls" auf Grundstücken 858/1 und 858/2 errichtet, obwohl die dafür nach § 6 lit. d des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung zum Neubau eines Weges nicht vorgelegen habe, womit ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 1 lit. a iVm. § 6 lit. d Tiroler Naturschutzgesetz 1997 sowie § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Euro 1.453,46) verhängt. Begründend legte die erstinstanzliche Behörde unter anderem dar, dass es sich bei der Maßnahme um einen bewilligungspflichtigen Wegbau handle, weil bereits durch den Eingriff in die Bodenschicht eine Anlage errichtet worden sei, welche Verkehrszwecken dienen sollte, nämlich dem Fußgänger- und Baustellenverkehr. Dabei stützte die Behörde ihre Ausführungen auf die in § 2 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz enthaltene Begriffsbestimmung für einen Weg, wonach ein Weg eine Anlage ist, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen. Des Weiteren wurde von der Behörde ausgeführt, dass hinsichtlich des Verschuldens Fahrlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz anzunehmen sei, weil der Beschwerdeführer gerade nicht glaubhaft dargelegt habe, dass ihn kein Verschulden treffe.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers, welche im Wesentlichen damit begründet wurde, dass auf Grund der der Agrargemeinschaft I erteilten Bewilligung das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers gemäß § 43 Abs. 7 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 mit dem Bewilligungszeitpunkt geendet habe, sowie dass die Behörde erst nach dem Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist wieder gegen den Beschwerdeführer tätig geworden sei, gab die belangte Behörde nur insoweit Folge, als die Ersatzarreststrafe von 10 Tagen auf 5 Tage herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Verfolgungsverjährungsfrist durch die vollständige Verfolgungshandlung im Jahre 1999 unterbrochen worden sei und die Behörde nicht verpflichtet wäre, nur weil ein Teilstück des Weges bewilligt wurde, die Verfolgungshandlung zu wiederholen. Zudem wurde ausgeführt, dass aus dem naturschutzfachlichen Gutachten hervor gehe, dass durch die Art der Wegerrichtung ein Eingriff in eine Vielzahl an hochwertigen Kleinhabitaten bzw. Biotopen erfolgt sei.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der Beschwerdeführer ohne naturschutzrechtliche Bewilligung den im erstinstanzlichen Straferkenntnis beschriebenen Weg errichtet habe. Für diesen Weg sei erst nachträglich eine Bewilligung erteilt worden, die allerdings nur Teile des Weges umfasse. Außerdem sei darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer "hinsichtlich der erteilten Bewilligung keine Rechtswohltat" zukomme, da diese einem anderen Rechtsträger erteilt worden sei.
Bei der streitgegenständlichen Maßnahme handle es sich um eine Wegerrichtung, weil bereits durch den Eingriff in die Bodenschicht eine Anlage errichtet worden sei, welche Verkehrszwecken diene. Hinsichtlich des Verschuldens führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sich vor der Errichtung des Bauhilfsweges nicht nur beim Planungsorgan, sondern auch bei der Behörde hätte erkundigen müssen. Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen, weshalb ihm eine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung und somit Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Zuspruch der Kosten für den Vorlageaufwand beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 6 lit. d Tiroler Naturschutzgesetz 1997 bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb einer Seehöhe von 1700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Nach § 16 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz ist die weitere Ausführung des Vorhabens demjenigen, der dies veranlasst hat oder wenn dieser nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu untersagen, wenn ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetzen bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesem Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hierfür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt wurde.
Nach § 43 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein nach § 6 Tiroler Naturschutzgesetz bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt.
Nach § 43 Abs. 7 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 endet ein strafbares Verhalten, wenn ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach dem genannten Gesetz, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetz oder ohne die nach § 15a Abs. 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausführt, erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer insbesondere die Auffassung vertreten, dass auf Grund des Errichtungszweckes und der Errichtungsart kein bewilligungspflichtiger Wegbau im Sinne des § 6 lit. d Tiroler Naturschutzgesetz vorliege. Die dem ökologischen Bauaufsichtsorgan angehörenden - in erster Instanz vernommenen - Zeugen, Herr Dipl.-Ing. Sch sowie Dipl.-Ing. K, hätten ausgesagt, dass hier vorliegend nicht die Wegerrichtung im Vordergrund gestanden habe, sondern vielmehr bedingt durch die schlechten Witterungsverhältnisse, das Abtragen der Grasnarbe und des Humus als Sicherungsmaßnahme vor dem Befahren durch die Baustellenfahrzeuge zu treffen gewesen sei, weil dies von den oben genannten Personen als zur Wahrung der Bodensubstanz für notwendig befunden wurden sei.
2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die damit dargelegten Motive für die gesetzten Maßnahmen nichts daran ändern, dass es sich bei diesen Maßnahmen um einen bewilligungspflichtigen Wegbau gemäß § 6 lit. d Tiroler Naturschutzgesetz 1997 handelte. Es kann der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Auslegung des Begriffs des "Weges" in Ermangelung einer eigenen Begriffsdefinition im Naturschutzgesetz davon ausgegangen ist, dass der Naturschutzgesetzgeber diesen Begriff in dem Sinne, wie er im Landesstraßengesetz zu Grunde liegt, verwendet hat. Auch eine Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch würde im Beschwerdefall zum selben Ergebnis führen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Begriffe, die im Gesetz nicht ausdrücklich definiert werden, primär nach der im Sprachgebrauch üblichen Bedeutung auszulegen (vgl. grundlegend zur Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinn des § 6 ABGB das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, Zl. 98/06/0240, oder beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1999, Zl. 98/17/0108, zur Wendung "verbaute Grundfläche", oder vom 12. August 1997, Zl. 92/17/0252, zum Begriff "Haushalt" im Marktordnungsgesetz). Knüpft der Gesetzgeber jedoch an Begriffe, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden an, sind diese in der Bedeutung zu Grunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt (vgl. für die Anknüpfung an baurechtliche Begriffe in einer Vorschrift betreffend einen Aufschließungsbeitrag das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0296). Nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen ergeben, kommt die Heranziehung der Bedeutung des Begriffes, die ihm nach anderen Rechtsvorschriften zukommt, nicht in Betracht (vgl. in diesem Sinne neben dem genannten Erkenntnis vom 25. Juni 1996 das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 98/17/0108, für die Verwendung des Begriffes "Dachgeschoß" in einer abgabenrechtlichen Bestimmung). Es spricht jedoch auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Naturschutzgesetzes nichts dafür, in diesem Sinne von der Notwendigkeit einer vom Landesstraßengesetz abweichenden Begriffsbildung auszugehen.
Nach § 2 Abs. 2 Tiroler Landesstraßengesetz ist ein Weg eine Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, und von Tieren zu dienen. Zum Vorliegen eines Weges bedarf es keiner baulichen Anlage, da dies gemäß § 2 Abs. 1 Tiroler Landesstraßengesetz nur von Straßen im engeren Sinne gefordert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/06/0057). Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist jedoch für einen Weg nicht erforderlich, dass dieser durch besonders qualifizierte bautechnische Maßnahmen hergestellt worden wäre. Dass die gewonnene Fahrspur weder befestigt noch geschottert worden ist, ist für die Beurteilung des Falles - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - daher nicht von Bedeutung. Gemäß § 2 Abs. 2 Tiroler Landesstraßengesetz sind straßenbauliche Maßnahmen, wie etwa eine Oberflächengestaltung, für einen Weg nicht gefordert. Ein Weg im Sinne einer Anlage besteht vielmehr schon dann, wenn er in der Natur als solcher für jedermann eindeutig wahrnehmbar ist. Durch das Abtragen der Grasnarbe und das Abheben des Humus ist der Weg durch diese Gestaltung für jedermann eindeutig wahrnehmbar. Auch der Beschwerdeführer ist selbst davon ausgegangen, dass es sich bei der gegenständlichen Trasse um einen sogenannten "Bauhilfsweg" handelte, der dem Befahren durch Baukraftfahrzeugen diente.
3. Im Hinblick auf die Verantwortung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren, welche er auch in der Beschwerde aufrecht erhält, dass er lediglich einer Anregung des ökologischen Bauaufsichtsorgans nachgekommen sei, um den Eingriff in den Naturhaushalt durch das Befahren mit Baufahrzeugen möglichst gering zu halten, ist Folgendes festzustellen:
Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, welche rechtliche Qualifikation der Anregung des "ökologischen Bauaufsichtsorgans" zukommt bzw. ob und unter welchen Voraussetzungen allenfalls ein Handeln über Anregung eines solchen "Organs" ungeachtet der ständigen hg. Rechtsprechung, dass Rechtsunkenntnis oder die irrige Auslegung eines Gesetzes dann keinen Schuldausschließungsgrund darstellen, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 5 VStG, E 166 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung) einen Schuldausschließungsgrund bilden könnte. Dem Beschwerdeführer musste nämlich seit der Erlassung des naturschutzbehördlichen Auftrags vom 21. Juli 1998 und der Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn im Jahre 1998 bewusst sein, dass seine Maßnahmen als Wegerrichtung anzusehen waren und dass eine solche ohne Genehmigung nach dem Naturschutzgesetz unzulässig und strafbar ist.
Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe auf Grund des Standpunktes der Behörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung der Meinung sein dürfen, die getroffenen Maßnahmen seien rechtlich zulässig, so beruht dies auf einer Fehlvorstellung vom Inhalt der genannten Berufungsvorentscheidung.
Aus den (insofern durchaus zutreffenden) Ausführungen in der Beschwerde, dass in der Berufungsvorentscheidung vom 11. August 1998 das Vorbringen des Beschwerdeführers "wie folgt wiedergegeben" worden sei (und die Wiedergabe wörtlich in die Beschwerde aufgenommen wurde), ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen, da die Behörde erster Instanz die Aufhebung des Beseitigungsauftrages nicht damit begründete, dass sie insofern dem Beschwerdeführer folge, sondern damit, dass die für die Alpgemeinschaft I erteilte Bewilligung für die Wegsanierung und den teilweisen Neubau des Alpwegs mittlerweile rechtskräftig geworden sei. Es erübrigt sich daher, zu untersuchen, ob die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls für die Strafbarkeit eines Verhaltens die gleiche Wirkung haben kann wie eine Auskunft einer Behörde.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid, der von der belangten Behörde im Wesentlichen (nämlich mit der Ausnahme der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe) bestätigt wurde, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, "jedenfalls auf dem Grundstück 858/1 und 858/2" einen ca. 3 m breiten Bauhilfsweg errichtet zu haben. Der Auftrag vom 21. Juli 1998, der mit der Berufungsvorentscheidung vom 11. August 1998 aufgehoben wurde, betraf Maßnahmen auf dem Grundstück 853/1. Mit dieser Aufhebung kam daher - unabhängig davon, dass wie ausgeführt der Grund der Aufhebung nur darin lag, dass für das betroffene Wegstück eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen sei - keinesfalls eine bestimmte Rechtsauffassung der Behörde erster Instanz bezüglich jener Grundflächen zum Ausdruck, die von der Bewilligung für die Wegsanierung und teilweise Neuerrichtung eines Alpwegs für die Alpinteressentschaft I nicht erfasst waren.
Im Beschwerdefall ist ausschlaggebend, dass sich aus der Aufhebung des Auftrages vom 21. Juli 1998 mit der Berufungsvorentscheidung vom 11. August 1998 nur die Auffassung der Behörde erster Instanz ableiten lässt, dass bei Maßnahmen, die eine rechtskräftig naturschutzrechtlich (wenn auch einem anderen Rechtsträger) bewilligte Maßnahme betreffen, die Strafbarkeit nach § 6 lit. d iVm § 43 Abs. 1 lit. a Tiroler NSchG 1997 nicht gegeben wäre. Die Behörde erster Instanz hat aber mit diesem Bescheid nicht zu erkennen gegeben, dass sie die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers teile, dass keine Wegerrichtung vorliege.
4. Somit bleibt als Zwischenergebnis festzuhalten, dass bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tathandlungen bezüglich der Grundstücke 858/1 und 858/2 weder auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf die Anregung des ökologischen Bauaufsichtsorgans, noch etwa im Hinblick auf eine von der Behörde erster Instanz geäußerte Rechtsauffassung berufen kann.
5. Zum Einwand der Verjährung ist auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen. Nach Setzung einer wirksamen Verfolgungshandlung im Sinne des § 31 Abs. 2 iVm § 32 VStG ist die Strafbehörde nicht verpflichtet, im Fall des Fortdauerns des strafbaren Verhaltens nach Abschluss des strafbaren Verhaltens gerechnet ab dieser Beendigung der Tathandlungen neuerlich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine förmliche Verfolgungshandlung zu setzen. Auf die Frage, ob und inwieweit es zutrifft, dass mit der Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung an die Alpgemeinschaft I das strafbare Verhalten geendet habe, ist daher nicht einzugehen. Selbst wenn - wie dies der Beschwerdeführer annimmt - mit der Erteilung der Bewilligung für die Wegerrichtung an die Alpinteressentschaft I vom 11. Juli 2000 das strafbare Verhalten geendet hätte, hätte dies nicht zur Folge gehabt, dass die Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber neuerlich eine Verfolgungshandlung setzen hätte müssen.
6. Zu untersuchen bleibt jedoch, welche Auswirkungen die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung eines Alpweges zumindest teilweise auf jener Trasse, auf der auch der beschwerdegegenständliche Weg verläuft, auf die Strafbarkeit des Beschwerdeführers hat.
Hiezu genügt es darauf hinzuweisen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen in den Jahren 1998 und 1999 gesetzt wurden. Die Bewilligung zur Wegerrichtung erfolgte am 11. Juli 2000. Abgesehen davon, dass der beschwerdegegenständliche Weg nicht zur Gänze mit dem später der Alpgemeinschaft bewilligten identisch ist, lag damit jedenfalls zum Zeitpunkt der bewilligungslosen Anlegung des Weges keine Bewilligung für seine Errichtung nach Naturschutzgesetz vor. An der Strafbarkeit des Handelns des Beschwerdeführers ändert die später erfolgte Bewilligung der Errichtung eines Alpweges zu einem Teil auf derselben Trasse nichts.
7. Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Antrags auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. Februar 2002
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100202.X00Im RIS seit
17.05.2002