Norm
HGB §377 BRechtssatz
Veräußert der Käufer die Ware weiter und überläßt er die Untersuchung der Ware dem Abnehmer, so hat er dafür Sorge zu tragen, daß der Abnehmer ihn sobald als möglich von dem Ergebnis der Untersuchung benachrichtigt.
Veröff: NJW 1954,1841 = MDR 1955,31
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1954:RS0103531Dokumentnummer
JJR_19540917_AUSL000_0010ZR00062_5300000_001