Norm
AngG §17 VRechtssatz
Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er nicht vor Ablauf des Urlaubsjahres geltend gemacht wird. Nur wenn dies geschehen ist, kann der Arbeitnehmer vom Dienstgeber, der seinen Urlaubsanspruch vereitelt hat, eine Urlaubsentschädigung in Geld verlangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Erlöschen, Angestellte, Entschädigung, Urlaubsgesetz, Angestellte, Verbrauch, Konsumierung, Ablöse, aufrechtes Dienstverhältnis, Geldersatz, Ersatzanspruch, Abgeltung, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0028229Dokumentnummer
JJR_19540921_OGH0002_0040OB00097_5400000_001