Norm
ABGB §1162 IBaRechtssatz
Aus dem Wort "vorenthält" folgt, dass sich der Dienstgeber bewusst gewesen sein muss, den Dienstnehmer in seinen Entgelts - oder sonstigen Vertrags - oder gesetzmäßigen Ansprüchen zu schmälern. Dienstnehmer muss den Lohn verlangen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Vorenthalten, Schmälerung, Gehalt,wichtiger Grund, vorzeitiger Austritt, Auflösung, Ende, Beendigung,Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Bewusstsein, Mahnung, EinmahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0028956Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010