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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Helmut L in W, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh und Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Juni 2000, Zl. 18.328/05-IA8/00, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Fax vom 4. März 1997 brachte der Beschwerdeführer ein mit dem 3. März 1997 datiertes Schreiben mit folgendem Inhalt bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ein:
"...
Sehr geehrte Damen und Herren!
Betrifft: Waldfeststellungsverfahren nach § 5, Abs. 2 Bundesforstgesetz, § 5, Abs. 1 Bundesforstgesetz, Niederschrift, Bescheid
Die Gp 916 KG R. ist im rechtskräftigen, nach dem Raumplanungsgesetz erstellten Flächenwidmungsplan im Ausmaß von 1234 m2 als Freifläche, Freihaltegebiet planerisch dargestellt.
Lt. § 16, Abs. 1 d Vlbg. RPGLGBL Nr. 15/1973 Raumplanungsabteilung im Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 23.3.1979 Zl-Vle-861.68 zur Genehmigung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich .....
Auf Grund des Beschlusses der Vorarlberger Landesregierung vom 3.4.1979 gemäß § 19, Abs. 7 RPG durch Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30.5.1979 genehmigt worden.
Die Gp 916, die im Jahr 1991 einer Verordnungsprüfung unterzogen wurde, u.a. diese Widmungsabgrenzung gerade dem natürlichen Verlauf (hier Wiese, hier Wald), entspricht diese Abgrenzung dem Verlauf der Grundstücksgrenzen.
Hiermit beantrage Ich die Zusendung der zeitgemäß nach § 5, Abs. 2 bestimmten Waldfeststellungsverfahren oder nach S 5 Abs. 1 beinhaltend.
Verhandlungstermin, Tag, Zeit, bestockte Fläche, forstlicher Bewuchs, Beteiligte, Niederschrift, Bescheid.
Bitte um rasche Zusendung zur Vorlage bei der BH bzw. beim
Gericht
Mit freundlichen Grüßen"
Mit Schreiben vom 14. März 1997 antwortete die BH Feldkirch, sie sehe sich derzeit außer Stande, dem Wunsch des Beschwerdeführers um Übermittlung von Akten bzw. Aktenteilen nachzukommen, da sich dieser Akt auf Grund seiner Berufung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in Wien befinde.
Mit Schreiben vom 23. September 1999 beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf den Vorarlberger Landeshauptmann gemäß § 73 AVG, da sein Antrag auf Waldfeststellung vom 3. März 1997 über zweieinhalb Jahre lang nicht entschieden worden sei.
Mit Bescheid vom 24. März 2000 wies der Landeshauptmann von Vorarlberg diesen Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG ab. Begründend führte der Landeshauptmann im Wesentlichen aus, hinsichtlich des Grundstückes Nr. 916 GB R des Beschwerdeführers existierten bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und dem Amt der Landesregierung mehrere Aktenvorgänge, die darauf zurückgingen, dass der Beschwerdeführer den nördlichen Teil dieses Grundstückes unbefugt gerodet habe. So sei ein Verwaltungsstrafverfahren durchführt, ein Wiederbewaldungsauftrag erlassen und eine nachträglich beantragte Rodungsbewilligung versagt worden. Dem Wortlaut des Schreibens des Beschwerdeführers vom 3. März 1997 sei nicht zu entnehmen, dass es sich um einen Antrag auf Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens handle. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um ein Ersuchen um Zusendung von Unterlagen über eine allenfalls durchgeführte Waldfeststellung handle. In diesem Sinn habe sie den Antrag mit Schreiben vom 14. März 1997 beantwortet. Wenn der Beschwerdeführer im Schreiben vom 3. März 1997 einen Antrag auf Waldfeststellung umschreiben hätte wollen, hätte er sich spätestens mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 14. März 1997 missverstanden fühlen und den Antrag klarstellen müssen. Da es an einem Antrag im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG mangle, könne auch nicht von einer "Verzögerung" oder einem "Verschulden der Behörde" gesprochen werden, auf welche die Verzögerung zurückzuführen gewesen wäre. Der Devolutionsantrag sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Die Berufung ist im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei dem Schreiben vom 3. März 1997 um einen Antrag, ein Waldfeststellungsverfahren gemäß § 5 Forstgesetz durchzuführen, handle und andernfalls die Behörde diese Eingabe nach der klaren Vorschrift des § 13 AVG auch zur Verbesserung zurückzustellen gehabt hätte.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2000 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Berufung als unbegründet ab und änderte den Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes vom 24. März 2000 dahingehend ab, dass der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 3. März 1997 gemäß § 73 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen werde.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes und der maßgeblichen Gesetzesstelle aus, dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. März 1997 sei kein Antrag auf Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens zu entnehmen, es sei darin vielmehr im letzten Absatz offensichtlich um die Übermittlung von verschiedenen Aktenteilen - über ein bereits durchgeführtes Verfahren - ersucht worden. In diesem Sinne habe auch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch geantwortet und sei diesbezüglich vom Beschwerdeführer keine Richtigstellung bzw. Aufforderung zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens erfolgt. Insofern sei auch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch nicht verpflichtet gewesen, das Schreiben neuerlich zur Verbesserung bzw. Klarstellung zurückzustellen.
Da somit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. März 1997 kein Antrag auf Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens schlüssig und nachvollziehbar entnommen werden könne, fehle es an einer Verpflichtung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zu einer bescheidmäßigen Erledigung und demnach auch im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG an einer Entscheidungspflicht. Ein in dieser Hinsicht erhobener Devolutionsantrag sei daher von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als unzulässig zurückzuweisen und es sei diesbezüglich der Spruch des Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg abzuändern gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:
"§ 73 (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
..."
Eine Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörde im Sinn des § 73 Abs. 1 und 2 AVG setzt einen Antrag der Partei voraus (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 72 zu § 73 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, er habe mit seinem Schreiben vom 3. März 1997 die Einleitung eines Waldfeststellungsverfahrens gemäß § 5 Forstgesetz beantragt. Der Inhalt, den die belangte Behörde dem Schreiben vom 3. März 1997 unterstelle, könne offenkundig nicht jener sein, den der Beschwerdeführer tatsächlich mit seinem Schreiben verfolgt habe. Es sei aktenkundig, dass bis zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. März 1997 weder ein Waldfeststellungsverfahren hinsichtlich der Grundparzelle 916 KG R eingeleitet, geschweige denn bescheidmäßig abgeschlossen worden sei. Gerade vor diesem Hintergrund erscheine die Deutung des Inhaltes des Schreibens des Beschwerdeführers dahingehend, dass nur ein Antrag auf Übersendung von Aktenstücken betreffend das Waldfeststellungsverfahrens vorliege, denkunmöglich, zumal mangels Durchführung eines entsprechenden Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bis zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Aktenstücke vorgelegen sein konnten. Weiters habe der Beschwerdeführer im Betreff also auch im restlichen Inhalt seines Schreibens vom 3. März 1997 die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes eindeutig zitiert, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch nicht zuletzt auf Grund des ihr bekannten Hintergrundes dieser Eingabe eindeutig vom Vorliegend eines Antrag auf Einleitung eines Waldfeststellungsverfahrens ausgehen habe müssen.
3. Die Passage des Schreibens des Beschwerdeführers vom 3. März 1997, welche seiner Ansicht nach als Antrag zu werten gewesen wäre, lautet:
"Hiermit beantrage ich die Zusendung der zeitgemäß nach § 5 Abs. 2 bestimmten Waldfeststellungsverfahren oder nach § 5 Abs. 1 beinhaltend.
Verhandlungstermin, Tag, Zeit, bestockte Fläche, forstlicher Bewuchs, Beteiligte, Niederschrift, Bescheid.
Bitte um rasche Zusendung zur Vorlage bei der BH bzw. beim Gericht."
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei offenkundig, dass es sich bei dem im Schreiben vom 3. März 1997 formulierten Antrag nicht um einen Antrag auf Aktenübersendung handeln könne, da es niemals ein Waldfeststellungsverfahren hinsichtlich der Grundparzelle 916 KG R gegeben habe, ist insofern verfehlt, als zum Zeitpunkt der Einbringung des Schreibens vom 3. März 1997 bereits mehrere Verwaltungsverfahren in dieser Angelegenheit anhängig waren, unter anderem ein Verfahren betreffend einen Wiederaufforstungsauftrag gemäß § 172 Abs. 6 lit. a ForstG 1975 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1996, Zl. 91/10/0190, mit dem eine Beschwerde gegen den Aufforstungsantrag abgewiesen wurde). In diesem Verfahren stellte die Feststellung der Waldeigenschaft gemäß § 5 ForstG eine von der Behörde zu beurteilende Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Bei der nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch in sprachlicher Hinsicht nicht leicht verständlichen Formulierung des Schreibens kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie darin keinen Antrag des Beschwerdeführers auf Einleitung eines neuen Verfahrens (der eventuell über Aufforderung klarzustellen gewesen wäre) erblickte. Der Beschwerdeführer verlangte mit dem Schreiben vom 3. März 1997 nicht die Erlassung eines Bescheides oder stellte einen bestimmten Antrag, sondern ersuchte um die "Zusendung" "der zeitgemäß bestimmten Waldfeststellungsverfahren". Der Beschwerdeführer bezog sich im "Betreff" des genannten Schreibens auch auf einen "Verhandlungstermin" und eine "Niederschrift" sowie einen "Bescheid" in einem "Waldfeststellungsverfahren", sodass die Behörde aus dem Gesamtzusammenhang zutreffend davon ausgehen konnte, dass sich das Anbringen auf bereits laufende Verfahren bezog und die Übermittlung von Aktenteilen zum Gegenstand hatte.
Eine Verpflichtung zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hätte nur dann entstehen können, wenn der Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz nach deren Schreiben vom 14. März 1997 als Reaktion auf seine Eingabe zu erkennen gegeben hätte, dass mit seinem Schreiben vom 3. März 1997 über den Wortlaut hinaus tatsächlich etwas anderes beantragt worden sei. Auf Grund des Schweigens des Beschwerdeführers nach diesem Schreiben bestand für die Behörde erster Instanz kein Anhaltspunkt, dass dieser seine Eingabe anders verstanden wissen wollte, als dies die Behörde ihrer Erledigung zu Grunde gelegt hatte. Auch unter Berücksichtigung der hg. Rechtsprechung zu unklaren Anbringen (die eine Ermittlungspflicht der Behörde nach § 37 AVG auslösen; vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 54 zu § 13 AVG) ergibt sich nichts anderes. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer auf die Antwort der Behörde nicht mit einer entsprechenden Klarstellung reagierte, aus der ersichtlich geworden wäre, dass sein Wille eigentlich auf etwas anderes gerichtet gewesen sei, musste die Behörde keinen Zweifel über den Inhalt des Anbringens haben.
Es kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, inwieweit auch von unvertretenen Parteien verlangt werden muss, ein Begehren ausreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen, bzw. wann eine Verwaltungsbehörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG (auf Grund von Mutmaßungen, dass ein Anbringen anderes bedeuten könnte, als daraus seinem Wortlaut nach zunächst in Verbindung mit einem vorangegangenen Verwaltungsgeschehen zu entnehmen wäre) mit einem Verbesserungsauftrag vorzugehen hat.
Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben angegebenen Paragraphenzitate des § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Forstgesetz verwiesen ist, aus denen der Behörde klar hätte werden müssen, dass der Beschwerdeführer eigentlich einen Antrag auf Bescheiderlassung gestellt habe, ist zu erwidern, dass die Bezugnahme auf eine Bestimmung, der zufolge ein Feststellungsbescheid ergehen kann, noch nichts darüber aussagt, dass ein solcher Bescheid beantragt wird, da auch dann, wenn ein solcher Bescheid bereits ergangen ist, die Bezugnahme erforderlich wäre bzw. einen Sinn ergäbe. Da gemäß § 5 Abs. 1 Forstgesetz Feststellungsbescheide auch von Amts wegen ergehen können, weist ein Zitat des § 5 Abs. 1 Forstgesetz keineswegs darauf hin, dass ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt werden sollte, sondern könnte auch die Zustellung eines amtswegig ergangenen Feststellungsbescheides angesprochen sein (vgl. dazu auch das zu einem Strafverfahren nach Forstgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1987, Zl. 87/10/0063, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass es im Ermessen der Behörde liege, die im Rodungsstrafverfahren präjudizielle Frage der Waldeigenschaft im Verfahren nach § 5 als Hauptfrage zu entscheiden und das Strafverfahren bis dahin auszusetzen oder sie im Strafverfahren als Vorfrage zu beurteilen). Im Hinblick auf die sprachliche Unklarheit der Eingabe und die von der Behörde erfolgte Reaktion, auf welche keine Klarstellung der Partei dahingehend erfolgte, dass das Anbringen missverstanden worden sei, ist der belangten Behörde bei der rechtlichen Beurteilung kein Fehler unterlaufen.
Es kann der belangten Behörde also nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Beurteilung der Behörde erster Instanz, in dem im Schreiben vom 3. März 1997 gestellten Antrag liege ein Antrag auf Übermittlung von verschiedenen Aktenteilen über ein bereits durchgeführtes Verwaltungsverfahren, teilte.
4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lag somit kein Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bzw. auf Erlassung eines Bescheides vor, sodass die Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch nach § 73 Abs. 1 AVG nicht ausgelöst wurde. Es war daher auch ein Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG nicht zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Devolutionsantrag nur zulässig, wenn die der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" nachgeordnete Verwaltungsbehörde eine ihr obliegende Entscheidungspflicht verletzt hat. Trifft dies nicht zu, so ist der Antrag zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 95/18/0200).
5. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 2 AVG mangels Vorliegens eines Antrags an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom Landeshauptmann zurückzuweisen gewesen wäre (vgl. auch Winkelhofer, Säumnis von Verwaltungsbehörden, 84).
6. Da somit der Bescheid der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war von der Durchführung der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, zumal Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers. BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 18. Februar 2002
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000100130.X00Im RIS seit
08.05.2002