Norm
EheG §49 CbRechtssatz
Der nach § 55 EheG Klagende kann keinen Mitschuldantrag stellen. Beruft der Kläger sich jedoch neben der Scheidung nach § 55 EheG auch auf Verschuldenstatbestände (dies selbst im Berufungsverfahren), dann ist ein etwaiger Mitschuldantrag des Klägers so aufzufassen, daß er neue Scheidungsgründe heranziehen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056503Dokumentnummer
JJR_19540922_OGH0002_0010OB00710_5400000_001