RS OGH 1954/9/22 1Ob710/54

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Veröffentlicht am 22.09.1954
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Norm

EheG §49 Cb
EheG §55 e3
EheG §60 Abs3
EheG §61 Abs2

Rechtssatz

Der nach § 55 EheG Klagende kann keinen Mitschuldantrag stellen. Beruft der Kläger sich jedoch neben der Scheidung nach § 55 EheG auch auf Verschuldenstatbestände (dies selbst im Berufungsverfahren), dann ist ein etwaiger Mitschuldantrag des Klägers so aufzufassen, daß er neue Scheidungsgründe heranziehen will.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 710/54
    Entscheidungstext OGH 22.09.1954 1 Ob 710/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056503

Dokumentnummer

JJR_19540922_OGH0002_0010OB00710_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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