Norm
EO §35 AgRechtssatz
Für einen Wechselschuldner, der im Vorprozeß von den Einwendungen aus dem Grundgeschäft ausgeschlossen war, muß eine Möglichkeit bestehen, sie im Streite mit seinem Vertragsgegner geltend zu machen. Zulässigkeit der Geltendmachung einer bereits vor dem Urteil im Wechselprozeß bestandenen Geldforderung durch negative Feststellungsklage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0001170Dokumentnummer
JJR_19540922_OGH0002_0020OB00614_5400000_001