- 5 Os 1126/54
Entscheidungstext OGH 22.09.1954 5 Os 1126/54
Veröff: EvBl 1955/195 S 319
- 7 Os 84/59
Entscheidungstext OGH 15.04.1959 7 Os 84/59
- 7 Os 125/59
Entscheidungstext OGH 20.05.1959 7 Os 125/59
- 9 Os 289/59
Entscheidungstext OGH 16.09.1959 9 Os 289/59
- 8 Os 394/61
Entscheidungstext OGH 28.11.1961 8 Os 394/61
- 10 Os 82/66
Entscheidungstext OGH 03.05.1966 10 Os 82/66
Beisatz: Hier: Rechtsmittelverzicht durch voll Entmündigten. (T1) Veröff: EvBl 1966/416 S 526
- 9 Os 160/66
Entscheidungstext OGH 08.11.1966 9 Os 160/66
Vgl; Beisatz: Zurückziehung der bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde. (T2) Veröff: EvBl 1948/475
- 9 Os 107/69
Entscheidungstext OGH 31.07.1969 9 Os 107/69
Beisatz: Hier: Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde. (T3)
- 9 Os 187/69
Entscheidungstext OGH 05.02.1970 9 Os 187/69
Beisatz: Hier: Zurückziehung einer Berufung gegen bezirksgerichtliches Urteil durch Staatsanwaltschaft. (T4)
- 9 Os 25/69
Entscheidungstext OGH 18.12.1970 9 Os 25/69
Beisatz: Daran kann weder die Ansicht des Erstgerichtes von einem möglichen Irrtum des Rechtsmittelwerbers noch dessen Erklärung, trotz der Rückziehungserklärung, doch eine Nichtigkeitsbeschwerde erheben zu wollen, etwas ändern. (T5)
- 10 Os 172/71
Entscheidungstext OGH 05.10.1971 10 Os 172/71
- 10 Os 62/72
Entscheidungstext OGH 27.06.1972 10 Os 62/72
- 10 Os 109/72
Entscheidungstext OGH 04.07.1972 10 Os 109/72
Beisatz: Ausdrücklicher Rechtsmittelverzicht durch Jugendlichen in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters. (T6)
- 13 Os 70/72
Entscheidungstext OGH 19.07.1972 13 Os 70/72
- 9 Os 43/73
Entscheidungstext OGH 25.10.1973 9 Os 43/73
Veröff: RZ 1974/10 S 13
- 9 Os 46/74
Entscheidungstext OGH 29.05.1974 9 Os 46/74
Veröff: EvBl 1975/40 S 75
- 10 Os 32/74
Entscheidungstext OGH 19.06.1974 10 Os 32/74
Beisatz: Rechtsmittelerklärung weder des Jugendlichen noch des gesetzlichen Vertreters, Verstreichen der dreitägigen Anmeldungsfrist. (T7)
- 13 Os 93/76
Entscheidungstext OGH 08.07.1976 13 Os 93/76
- 12 Os 20/77
Entscheidungstext OGH 17.02.1977 12 Os 20/77
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mit nachfolgendem (unbeachtlichen) Widerruf des unmissverständlich erklärten Rechtsmittelverfahren. (T8)
- 13 Os 15/77
Entscheidungstext OGH 30.03.1977 13 Os 15/77
Vgl aber; Beisatz: Rechtsmittelverzicht als Unterwerfung unter einen bestimmten Schuldspruch und Strafausspruch, der nicht durch ein Rechtsmittel des Anklägers abgeändert wird (Vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 5 a zu § 285 a StPO). (T9) Veröff: EvBl 1977/236 S 525 = RZ 1977/58 S 110
- 13 Os 25/78
Entscheidungstext OGH 16.02.1978 13 Os 25/78
Ähnlich; Beisatz: Motivirrtum irrelevant. (T10)
- 9 Os 57/79
Beisatz: Ein Rechtsmittelverzicht, der keinen Zweifel über den wahren Willen des Erklärenden offen lässt, ist unwiderruflich. (T11)
- 9 Os 171/79
Beisatz: Hier: Rechtsmittelverfahren ohne vorherige Beratung mit dem Verteidiger. (T12)
- 13 Os 1/80
Entscheidungstext OGH 24.01.1980 13 Os 1/80
- 13 Os 2/81
- 10 Os 43/82
Entscheidungstext OGH 23.03.1982 10 Os 43/82
- 9 Os 2/82
Entscheidungstext OGH 11.05.1982 9 Os 2/82
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10
- 9 Os 72/82
Entscheidungstext OGH 11.05.1982 9 Os 72/82
Beisatz: Die Behauptung, die Verzichtserklärung in einem Zustand der Depression abgegeben zu haben, ist ohne Relevanz. (T13)
- 13 Os 28/83
Entscheidungstext OGH 24.02.1983 13 Os 28/83
- 11 Os 34/85
Beisatz: Ein nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung von einem zurechnungsfähigen (prozessfähigen) Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich. (T14)
- 9 Os 170/84
- 13 Os 162/85
Beisatz: Ob die Anmeldung eines Rechtsmittels (durch den Angeklagten oder seinen Vertreter) dem Verzicht auf ein solches (durch den Angeklagten oder seinen Vertreter) vorausgeht oder ihm nachfolgt, ist angesichts der Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts gleichgültig. (T15)
- 9 Os 8/86
- 11 Os 141/87
- 15 Os 11/88
Vgl auch; Veröff: SSt 59/11
- 14 Os 62/88
Beisatz: Ein nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß §§ 3, 268 StPO und im Beisein eines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht ist als prozessuale Erklärung wirksam und demzufolge - wie übrigens auch nach
§ 268 Abs 2 StPO nF - unwiderruflich. (T16)
- 13 Os 14/89
- 13 Os 27/89
- 12 Os 126/89
Entscheidungstext OGH 12.10.1989 12 Os 126/89
- 12 Os 22/90
Beis wie T2; Beisatz: Es sei denn, dass dem Gericht schon bei Abgabe der prozessualen Erklärung des Verteidigers bekannt ist, dass zwischen diesem und dem Angeklagten in Bezug auf den Umfang der Urteilsanfechtung kein Konsens besteht (EvBl 1979/164 = ÖJZ-LSK 1979/115). (T17)
- 11 Os 36/90
- 15 Os 32/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 15 Os 32/90
- 12 Os 63/90
Veröff: EvBl 1990/177 S 818
- 14 Os 103/90
- 15 Os 10/93
Beis wie T2
- 15 Os 114/93
Vgl auch
- 12 Os 9/95
- 14 Os 132/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 14 Os 132/95
- 11 Os 156/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 11 Os 156/95
- 15 Os 59/96
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 15 Os 59/96
- 11 Os 119/97
Auch
- 15 Os 150/99
Auch; Beis wie T10
- 11 Os 56/00
Auch; Beisatz: Die Behauptung des (im Übrigen voll geständigen) Angeklagten, zum Zeitpunkt seiner Rechtsmittelerklärung "geistig total abwesend" gewesen zu sein und auch von der Verhandlung nichts mitbekommen zu haben, ist nicht geeignet, die Unwiderruflichkeit des (im Beisein seines Verfahrenshelfers abgegebenen) Rechtsmittelverzichts zu beseitigen. (T19)
- 15 Os 36/02
Beisatz: Hier: Rechtsmittelverzicht durch Betroffenen. (T20)
- 13 Os 61/02
Entscheidungstext OGH 17.07.2002 13 Os 61/02
Beisatz: Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. Selbst wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wird, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgt, gilt Gegenteiliges nur, wenn die Anmeldung unmittelbar, nachdem der anwesende Verteidiger den Angeklagten über die Rechtslage ins Bild setzen konnte, geschieht. (T21)
- 11 Os 98/02
Beisatz: Dieser Verzicht kann nicht widerrufen werden, auch nicht bei Irrtum, Missverständnis oder Abgabe in einer schlechten psychischen Verfassung. (T22)
- 14 Os 17/03
Vgl auch; Beisatz: Er setzt jedoch die Prozessfähigkeit des Verzichtenden voraus. (T23)
- 14 Os 114/03
Beis ähnlich wie T10; Beis wie T23
- 15 Os 3/04
Auch
- 14 Os 48/05y
Vgl auch; Beis wie T22 nur: Dieser Verzicht kann nicht widerrufen werden, auch nicht bei Irrtum oder Missverständnis. (T24)
- 14 Os 142/07z
Auch; Beisatz: Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung. (T25); Beisatz: Steht der Rechtsmittelverzicht im Gegensatz zu der im unmittelbaren Anschluss daran vom Angeklagten oder - mit seiner Zustimmung - durch den Verteidiger abgegebenen Erklärung oder der Anmeldung eines Rechtsmittels, ist er nur dann unbeachtlich, wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wurde, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgte. (T26)
- 11 Os 78/08t
Entscheidungstext OGH 19.08.2008 11 Os 78/08t
Beisatz: Der Verzicht auf ein Rechtsmittel - der auch in der Zurückziehung eines solchen zum Ausdruck kommt - wirkt absolut und ist unwiderruflich. Die Möglichkeit einer neuerlichen Rechtsmittelausführung nach Urteilsangleichung setzt den - hier nicht gegebenen - unwiderrufen kontinuierlichen Anfechtungswillen voraus. (T27); Beisatz: Hier: Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft bei gleichzeitiger Stellung eines Urteilsberichtigungsantrages. (T28)
- 14 Os 28/09p
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 28/09p
Vgl; Beisatz: Ein nach Urteilsverkündung sowie richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung im Beisein des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung. (T29); Beisatz: Eine gegenteilige Mitteilung des Verteidigers oder Angeklagten kann dann trotz notwendiger Verteidigung an der Wirksamkeit vom Angeklagten abgegebener Erklärungen über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels gegen ein Urteil nichts ändern. (T30); Beisatz: Gegen einen Beschluss kann auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde verzichten, wie sich aus einem Umkehrschluss aus
§ 57 Abs 2 StPO ergibt, und demgemäß auch eine bereits erhobene Beschwerde zurückziehen. Zurückziehung einer Beschwerde wirkt als Rechtsmittelverzicht. (T31); Beisatz: Es verletzt der Vorgang, dem Beschuldigten nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft eine Erklärung über deren Aufrechterhaltung abzuverlangen und ihn durch inhaltlich unrichtige Darstellung damit verknüpfter Folgen für die Haftfrist zu deren Rückziehung zu bewegen, das Gesetz in der Bestimmung des
§ 7 Abs 2 StPO. (T32)