Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Frage, von welchem Zeitpunkt die einjährige Frist des § 118 AußStrG zu berechnen ist, ist im Gesetz nicht geregelt, sodaß in der unrichtigen Annahme des Beginnes des Fristenlaufes durch die Untergerichte keine offenbare Gesetzwidrigkeit zu erblicken ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0086088Dokumentnummer
JJR_19540922_OGH0002_0010OB00654_5400000_001