Norm
ZPO §235 Abs1 A3Rechtssatz
Die Revision ist zulässig, wenngleich der Streitgegenstand des Hauptbegehrens, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den Betrag von 10000,-- S nicht übersteigt, wenn das Eventualbegehren 10000,-- S übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0039370Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022